— 308 —
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Ausbringung der Kupferscheidemuͤnze,
sowie uͤber das Gewichtsverhaͤltniß der einzelnen Stuͤcke derselben
werden durch Koͤnigliche Verordnung getroffen werden. Bis dahin sind, mit
Ruͤcksicht auf die eingetretene Veränderung des Münzgewichts, 100 Pfund
G. 1.) Kupfer zu 92,/#8 Thaler auszubringen, und es sollen so viel Stücke,
als zusammengenommen Einen Silbergroschen ausmachen, 36 Tausendtheile des
Pundes (V. 1.) wiegen.
K. 10.
Gleich den Landesmünzen sollen sowohl bei allen bffentlichen Kassen, als
auch im allgemeinen und Handels-Verkehr, nach ihrem vollen Werthe angenommen
und ausgegeben werden: «
1) die gemäß der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli 1838. (Gesetz-Sammlung
1839. S. 18.), sowie die vor dem Jahre 1839 von den
S#e des Joll= und Handelsvereins im Vierzehn-Thaler fuße ausgeprägten
aler,
2) die von den Staaten des Zoll-- und Handelsvereins gemaͤß den Artikeln 7.
und 8. der erwaͤhnten Muͤnzkonvention als Vereinsmuͤnzen bisher auseprägten
Doppelthaler (Einsiebentheilmarkstücke oder Drei-und-ein-halbuldenstücke),
3) die in Gemäßheit des Münzvertrages vom 24. Jannar d. J. und in
der Eigenschaft als Vereinsmünzen ausgeprägten Thaler und Doppelthaler
derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen
haben, oder demselben in Zukunft beitreten werden.
Die Annahme der vorstehend unter Nr. 2. und 3. bezeichneten Münzen
zu deren vollem Werthe soll auch in dem Falle von Niemandem versagt werden
dürfen, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte andere Münzsorte
der Thalerwährung lautet.
S. 11.
Es sollen Handelsmünzen in Gold unter der Benennung „Krone“ und
„Halbe Krone“ in der Form und mit dem Attribute von Vereinsmünzen,
und zwar:
1) die Krone zu # des Pfundes (F. 1.) feinen Goldes,
2) die Halbe Krone zu r## des Pfundes feinen Goldes,
ausgeprägt werden.
Diese Münzen sollen die eigenthümlichen Goldmünzen des Landes sein
und es sollen andere Goldmünzen fortan nicht gemünzt werden.
S. 12.
Das Mischungsverhältniß der Krone und der Halben Krone wird auf
neunhundert Tausendtheile Gold und Einhundert Tausendtheile Kupfer Feligesege.
6