Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  naͤheren  Bestimmungen  uͤber  die  Ausbringung  der  Kupferscheidemuͤnze,
  sowie  uͤber  das  Gewichtsverhaͤltniß  der  einzelnen  Stuͤcke  derselben
werden  durch  Koͤnigliche  Verordnung  getroffen  werden.  Bis  dahin  sind,  mit
Ruͤcksicht  auf  die  eingetretene  Veränderung  des  Münzgewichts,  100  Pfund
G.  1.)  Kupfer  zu  92,/#8  Thaler  auszubringen,  und  es  sollen  so  viel  Stücke,
als  zusammengenommen  Einen  Silbergroschen  ausmachen,  36  Tausendtheile  des
Pundes  (V.  1.)  wiegen.

K.  10.

Gleich  den  Landesmünzen  sollen  sowohl  bei  allen  bffentlichen  Kassen,  als
auch  im  allgemeinen  und  Handels-Verkehr,  nach  ihrem  vollen  Werthe  angenommen
  und  ausgegeben  werden:  «

1)  die  gemäß  der  allgemeinen  Münzkonvention  vom  30.  Juli  1838.  (Gesetz-Sammlung
  1839.  S.  18.),  sowie  die  vor  dem  Jahre  1839  von  den
S#e  des  Joll=  und  Handelsvereins  im  Vierzehn-Thaler  fuße  ausgeprägten

aler,

2)  die  von  den  Staaten  des  Zoll--  und  Handelsvereins  gemaͤß  den  Artikeln  7.
und  8.  der  erwaͤhnten  Muͤnzkonvention  als  Vereinsmuͤnzen  bisher  auseprägten

  Doppelthaler  (Einsiebentheilmarkstücke  oder  Drei-und-ein-halbuldenstücke),


3)  die  in  Gemäßheit  des  Münzvertrages  vom  24.  Jannar  d.  J.  und  in
der  Eigenschaft  als  Vereinsmünzen  ausgeprägten  Thaler  und  Doppelthaler
  derjenigen  Staaten,  welche  an  diesem  Vertrage  Theil  genommen
haben,  oder  demselben  in  Zukunft  beitreten  werden.

Die  Annahme  der  vorstehend  unter  Nr.  2.  und  3.  bezeichneten  Münzen
zu  deren  vollem  Werthe  soll  auch  in  dem  Falle  von  Niemandem  versagt  werden
dürfen,  wenn  die  Zusage  der  Zahlungsleistung  auf  eine  bestimmte  andere  Münzsorte
  der  Thalerwährung  lautet.

S.  11.

Es  sollen  Handelsmünzen  in  Gold  unter  der  Benennung  „Krone“  und
„Halbe  Krone“  in  der  Form  und  mit  dem  Attribute  von  Vereinsmünzen,
und  zwar:

1)  die  Krone  zu  #  des  Pfundes  (F.  1.)  feinen  Goldes,
2)  die  Halbe  Krone  zu  r##  des  Pfundes  feinen  Goldes,
ausgeprägt  werden.

Diese  Münzen  sollen  die  eigenthümlichen  Goldmünzen  des  Landes  sein
und  es  sollen  andere  Goldmünzen  fortan  nicht  gemünzt  werden.

S.  12.

Das  Mischungsverhältniß  der  Krone  und  der  Halben  Krone  wird  auf
neunhundert  Tausendtheile  Gold  und  Einhundert  Tausendtheile  Kupfer  Feligesege.
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