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dußeren Werthe herabgesetzt, oder welche in einem benachbarten Staate ver-
boten werden möchten, nach einer den Umständen angemessenen Frist, ganzlich
zu untersagen.
§. 20.
Die Bestimmungen in den I#. 2. J. 4. 5. 6. 7. 8. und 9. dieses
Gesetzes finden in den Hohenzollernschen Landen keine Anwendung.
Es verbleibt daselbst bei der bestehenden Guldenwährung mit der Maaß-
gabe, daß fortan das Pfund (G. 1.) feinen Silbers zu zwei und funfzig und
einem halben Gulden ausgebracht wird und demgemäß an die Stelle des Vier-
und-zwanzig-und-ein-halb-Guldenfußes als gesetzlicher Münzfuß der Zwei-und-
funfzig-und-ein-halb-Guldenfuß tritt, zwischen beiden Münzfüßen, beziehungs-
weise zwischen den gleichnamigen Münzllücken derselben jedoch ebenso, wie sol-
ches im §F. Z. dieses Gesetzes hinsichtlich der Thalerwährung bestimmt ist, ein
Unterschied nicht gemacht werden darf und die Bezeichnung „Süddeutsche
Währung“ auf die in beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwen-
dung findet.
Ueber die Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Guldens und
der Scheidemünzen wird, im Anschluß an die zwischen den Staaten der süd-
deutschen Währung zu treffende besondere Vereinbarung, durch Konigliche Ver-
ordnung Bestimmung ergehen. Bei der Ausmünzung des Guldens und der
Theilstücke desselben soll der im §. 6. ausgesprochene Grundsatz maaßgebend sein.
g. 21.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Münzvertrage vom 24. Januar
d. J. in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage treten das Gesetz über die Münzverfassung in den
Prenßischen Staaten vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung S. 159.),
die Kabinetsorder vom 5. März 1839., die Ausprägung von Doppe#lthalern
oder Drei-und-ein-halb-Guldenstücken als Vereinsmünze betreffend (Gesetz-Samm-
lung S. 92.), und die Verordnung, betreffend die Ausgabe von Zwei-und-ein=
halb-Silbergroschen-Stücken Scheidemünze vom 28. Juni 18 43. (Gesetz-Samm-
lung S. 255.), außer Kraft.
g. 22.
Unser Ministerpräsident und Unser Finanzminister werden mit der Aus-
führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. ç
Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. v. Manteuffel II.
(Nr. 4600.) Münz-