Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Den der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli 1838. gemäß, sowie 
den vor dem Jahre 1839. im bisherigen Vierzehn-Thalerfuße ausgeprägten 
Thalerstücken wird in allen vertragenden Staaten die unbeschränkte Ebleigren 
gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden. 
Artikel 10. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen wird auf neunhundert 
Tausendtheile Silber und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es 
werden demnach 134 doppelte oder 27 einfache Vereinsthaler Ein Pfund wiegen. 
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Ar- 
tikel 60. anerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als drei Tausend-= 
theile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthalerstück nicht mehr 
als vier Tausendtheile seines Gewichtes und bei dem einzelnen Zwei-Vereins- 
Thalerstück nicht mehr als drei Tausendtheile seines Gewichtes betragen. 
Der Durchmesser wird für das Ein-Vereinsthalerstück auf 33 Millimeter, 
für das Zwei-Vereinsthalerstück auf 41 Millimeter fesigesetzt; beide werden im 
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen 
Rande geprägt werden. 
In den Avers derselben ist das Bildniß des Landesherrn und bei der 
freien Stadt Frankfurt das Symbol derselben aufzunehmen. 
Der Revers muß in der Umschrift um das Landeswappen die Angabe 
des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen Silbers und die ausdrückliche Be- 
eichnung als Ein-Vereinsthaler bez. als Zwei-Vereinsthaler, ingleichen die 
Ichrzabs enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Aus- 
münzung zu bezeichnen. 
Artikel 11. 
Die Höhe der in Zwei-Vereinsthalerstücken auszuführenden Ausmünzungen 
bleibt dem Ermessen jedes einzelnen Staates überlassen. 
Dagegen sollen an Ein-Vereinsthalerstücken: 
1) in der Zeit von 1857. bis zum 31. Dezember 1862. von jedem der ver- 
tragenden Staaten mindestens vierundzwanzig Stücke auf je Einhundert 
Seelen seiner Bevölkerung, 
2) in den folgenden Jahren vom 1. Januar 1863. an, innerhalb jedes- 
maliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staaten mindestens 
sechszehn Stücke auf je Einhundert Seelen seiner Bevôlkerung ausge- 
prägtk werden. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereins- 
münzen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf 
ihr Gewicht prüfen lassen, und von den Aussiellungen, die sich dabei etwa er- 
geben, einander Milttheilung machen. 
(e. 4666.) Für
	        
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