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Targrundsätze
des
Neuen Kreditvereins für die Provinz Posen.
KS. 1.
Die Anfertigung der Werthsanschläge der Güter erfolgt ohne Ausnahme
nach dem System der Grundraxen und Jwor rücksichtlich des Grund und Bo-
dens nach festen Kapitalsätzen, die pro Morgen der verschiedenen Bodengattun-
gen und Arten, ohne Rücksicht auf die etwa vorhandene organische Verbindung
der Ländereien zu einem wirthschaftlichen Ganzen dergestalt normirt sind, daß
dabei das Dasein des vollständigen Bedarfs an Gebauden im mittleren Bau-
zustande sowie an lebendem Inventarium vorausgesetzt und der Abzug der Bau-
und Unterhaltungskosten der Gebäude, sowie der Anschaffungs= und Unterhal-
tungskosten des lebenden und kodten Inventarii mit allen anderen Produktions=
kosten bereits gemacht ist.
g. 2.
Bei der Einschätzung (Bonitirung) der Grundstücke darf über den vor-
efundenen Zustand derselben sowohl in Ansehung der Kulturart als der phy-
Sschen Beschaffenheit nicht hinausgegangen und auf beabsichtigte oder mögliche
Emporbringung des Ertrages daher keine Rücksicht genommen werden.
S. 3.
Gärten sind nur als Aecker einzuschätzen und zu taxiren, ohne Geltend-
machung der etwaigen Obstnutzung.
F. 4.
Die Aecker werden in folgende Klassen eingeschätzt und mit den Benen-
nungen derselben bezeichnet:
1) Weizenboden erster Klasse.
Fehlerfreier milder Thonboden mit einem Sandgehalt von fünf-
unddreißig bis funfzig Prozent und fünfundsechszig bis funfzig Prozent
abschwemmbarer Erde, unter der letzteren so viel fetter Thon, daß er
im feuchten Zustande schlüpfrig an Pflug und Egge kleben bleibt, fett-
artig anzufühlen ist, beim Druck sich verballt und im trockenen Zustande
rissig wird, beim Zerbrechen in den abfallenden Stücken Würfel bilder
und, wenn er feucht ist, eine schwarze oder der schwarzen nahe kommende
dunkelbraune Farbe hat. Er liefert nach seiner Düngung einen Korn-
ertrag von wenigstens acht Scheffeln acht Metzen Weizen pro Morzen.
2) ei-