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ist in die seiner Beschaffenheit entsprechende Acker- oder Wiesenklasse einzu-
schaͤtzen, jedoch nur mit der Haͤlfte des Kapitalwerthes zu taxiren, selbst als-
dann, wenn derselbe augenblicklich und noch nicht laͤnger als seit den letzten
sechs #ahren vom Holze entblößt und als Acker oder Wiese benutzt worden
ein sollte.
Eignet sich der Forstboden für eine der aufgestellten Acker= oder Wiesen-
Klassen nicht, so bleibt derselbe ganz außer Ansatz.
KS. 13.
Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren
stattgefunden hat, werden bis Einhundert Morgen Wasserfläche mit zwei Tha-
lern, über Einhundert Morgen Wasserfläche aber mit Einem Thaler pro Mor-
gen zum Anschlag gebrachr.
Rohrnutzungen werden, ebenfalls nur wenn sie seit den letzten sechs Jah-
ren wirklich bezogen worden sind, nach Maaßgabe dieser Benutzung mit einem
in Geld auszudrückenden Kapitalwerthe pro Morgen, welcher jedoch den Be-
rag von zehn Thalern pro Morgen nicht übersteigen darf, bei der Taxe an-
gesetzt.
K. 14.
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind: alle baaren und
Natural-Gefälle, folglich auch Renten und Zinsen, ferner Naturaldienste jeder
Art, alle Nebengewerbe und die dazu gehörigen Gebäude und Geräthe, Krug-
WVerlagsrechte, Aktio-Servitute, Fossilien an Kalk, Mergel, Gyps, Torf, Braun-
kohlen 2c., Jagdnutzungen und Theilnahmerechte am Gemeindevermögen, über-
haupt alle Einnahmerubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften
gegeben sind.
K. 15.
Vom Taxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen in Abzug:
) jedesmal die Reallasien, einschließlich der Staatsabgaben und der baaren
Kommunal= und Sozietätsbeiträge, erforderlichenfalls und zwar nach
vorheriger Berechnung des letzten sechsjährigen Durchschnittsbetrages und
summarisch-gutachtlicher Ermittelung des jahrlichen Geldwerthes der etwa
darunter befindlichen Naturalien;
2) die etwanigen Onera pPerpelna, Rubrik II. des Hypothekenbuches;
3) die etwa vorhandenen Passiv-Servitute, nach vorheriger Ermittelung des
jährlichen Geldwerths derselben wie zu 1.;
4) der Jahresbetrag etwaniger Verpflichtungen zum Bau und Unterhalt
von Dämmen, Kanälen und von Brücken auf Landsiraßen, jedoch mit
Ausschluß der dazu aus dem Gute zu erhaltenden Dienste und Mate-
rialien, nach bauverständigem Gutachten, und zwar zu 1. bis 4. mil dem
zwanzigfachen jährlichen Betrage zu Kapiktal erhoben;
5) die Baukosten der etwa fehlenden Räume an Wohn= und Wirthschafts-
Jahrgang 1857. (Nr. 4668.) * 46 geban-