Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ist in die seiner Beschaffenheit entsprechende Acker- oder Wiesenklasse einzu- 
schaͤtzen, jedoch nur mit der Haͤlfte des Kapitalwerthes zu taxiren, selbst als- 
dann, wenn derselbe augenblicklich und noch nicht laͤnger als seit den letzten 
sechs #ahren vom Holze entblößt und als Acker oder Wiese benutzt worden 
ein sollte. 
Eignet sich der Forstboden für eine der aufgestellten Acker= oder Wiesen- 
Klassen nicht, so bleibt derselbe ganz außer Ansatz. 
KS. 13. 
Wilde Fischereien, wenn deren Benutzung in den letzten sechs Jahren 
stattgefunden hat, werden bis Einhundert Morgen Wasserfläche mit zwei Tha- 
lern, über Einhundert Morgen Wasserfläche aber mit Einem Thaler pro Mor- 
gen zum Anschlag gebrachr. 
Rohrnutzungen werden, ebenfalls nur wenn sie seit den letzten sechs Jah- 
ren wirklich bezogen worden sind, nach Maaßgabe dieser Benutzung mit einem 
in Geld auszudrückenden Kapitalwerthe pro Morgen, welcher jedoch den Be- 
rag von zehn Thalern pro Morgen nicht übersteigen darf, bei der Taxe an- 
gesetzt. 
K. 14. 
Gänzlich ausgeschlossen von der Veranschlagung sind: alle baaren und 
Natural-Gefälle, folglich auch Renten und Zinsen, ferner Naturaldienste jeder 
Art, alle Nebengewerbe und die dazu gehörigen Gebäude und Geräthe, Krug- 
WVerlagsrechte, Aktio-Servitute, Fossilien an Kalk, Mergel, Gyps, Torf, Braun- 
kohlen 2c., Jagdnutzungen und Theilnahmerechte am Gemeindevermögen, über- 
haupt alle Einnahmerubriken, zu deren Veranschlagung hier keine Vorschriften 
gegeben sind. 
K. 15. 
Vom Taxwerthe des abzuschätzenden Gutes kommen in Abzug: 
) jedesmal die Reallasien, einschließlich der Staatsabgaben und der baaren 
Kommunal= und Sozietätsbeiträge, erforderlichenfalls und zwar nach 
vorheriger Berechnung des letzten sechsjährigen Durchschnittsbetrages und 
summarisch-gutachtlicher Ermittelung des jahrlichen Geldwerthes der etwa 
darunter befindlichen Naturalien; 
2) die etwanigen Onera pPerpelna, Rubrik II. des Hypothekenbuches; 
3) die etwa vorhandenen Passiv-Servitute, nach vorheriger Ermittelung des 
jährlichen Geldwerths derselben wie zu 1.; 
4) der Jahresbetrag etwaniger Verpflichtungen zum Bau und Unterhalt 
von Dämmen, Kanälen und von Brücken auf Landsiraßen, jedoch mit 
Ausschluß der dazu aus dem Gute zu erhaltenden Dienste und Mate- 
rialien, nach bauverständigem Gutachten, und zwar zu 1. bis 4. mil dem 
zwanzigfachen jährlichen Betrage zu Kapiktal erhoben; 
5) die Baukosten der etwa fehlenden Räume an Wohn= und Wirthschafts- 
Jahrgang 1857. (Nr. 4668.) * 46 geban-
	        
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