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S. 10.
Die in den #. 95. und 101. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850.
in. Betreff der Provokationen aufgestellten Regeln bleiben außer Anwendung,
soweit es sich bei einer Ablösung oder Regulirung um Betheiligung der im
K. 1. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Berechtigten handekt.
S. 11.
Die in vorstehenden Poragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf
die Reallasten, welche nach Verkündigung der seit dem 14. September 1811.
in den verschiedenen Landestheilen ergangenen Ablöôsungsgesetze durch die im
§. 1. gedachten Berechtigten von Personen, welche nicht unter F. 1. fallen, er-
worben sind, keine Anwendung; vielmehr bewendet es Hinsichts dieser Real-
lasten bei den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes vom 2. Mätz 1850.
S. 12.
In allen Auseinandersetzungs-Angelegenheiten (Gemeinheitstheilungen,
Ablösungen, Regulirungen der utsherrlighen und bäuerlichen Verhältnisse) geht
die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der F. 1. gedachten Berechtig-
ten, soweit sie bisher den Auseinandersetzungs-Behörden zustand, auf die be-
treffenden ordentlichen Behörden über.
. 13.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehende Bestimmungen werden
aufgehoben. Düch dasselbe wird der im F. 65. des Gesetzes vom 2. März
1850., betreffend die Ablösung der Reallasten 2c., gemachte Worbehalt erledigt.
Die Verordnung wegen Sistirung der Verwandlungen der den Kirchen,
Pfarren, Küstereien und Schulen zustehenden Reallasten in Geldrente vom
13. Juni 1853. tritt außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
druckrem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 15. April 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
(Nr. 4671.)