Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Kapitalablösung  oder  Umwandlung  der  zufolge  F.  2.  fort  zu  entrichtenden  Abgaben
  in  Renten  ist  nur  im  Wege  der  freien  Vereinigung  der  Betheiligten
unter  Zustimmung  der  Vorsteher  und  der  Ober-Aufsichtsbehörde  der  berechtigten
  Institute  zulässig.

K.  5.

Feste,  jährlich  oder  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zahl  von  Jahren  wiederbehrende
  Geldabgaben,  sofern  sie  den  F.  1.  bezeichneten  Berechtigten  bereirs
vor  dem  Gesetz  vom  2.  März  1850.  zustanden,  unterliegen  der  Bestimmung
der  ##.  3.  und  4.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht.  Sie  können  auf  den  Antrag
  des  Verpflichreren  durch  Baarzahlung  des  fünf  und  zwanzigfachen  Betrages
  nach  vorhergegangener  sechsmonatlicher  Kündigung  abgelöst  werden.
Der  Werpflichtete  ist  befugt,  das  Kapital  in  vier  auf  einander  folgenden  einjährigen
  Terminen,  von  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,  zu
gleichen  Theilen  abzurragen.  Doch  ist  der  Berechtigte  nur  solche  Theilzahlungen
  anzunehmen  verbunden,  die  mindestens  Einhundert  Thaler  betragen.  Der
jledesmalige  Rückstand  ist  mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Das  Nämliche  findet  auf  diejenigen  Renten  Anwendung,  welche  für  die
im  F.  1.  genannten  Berechtigten  nach  Maaßgabe  der  vor  Erlaß  des  Gesetzes
vom  2.  März  1850.  gültig  gewesenen  Gesetze  über  Ablösung  der  Reallasten
und  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäauerlichen  Verhältnisse  festgestellt  worden
  sind.

Wenn  Rezesse  oder  Verträge  von  vorsiehenden  Vorschriften  abweichende
Festsetzungen  enezalten,  so  sind  diese  bei  der  Ablösung  maaßgebend.

F.  6.

In  Ansehung  derjenigen  Geldrenten,  welche  für  die  Ablösung  von  Reallasten
  oder  Regulirung  gursherrlicher  und  bäuerlicher  Verhältnisse  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  für  die  im  F.  1.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  genanmen  Berechtigten  bereits  vor  Verkündigung  gegenwärtigen
  Gesetzes  auf  rechtöbeständige  Weise  festgesetzt  worden  sind,  ist  sowohl  der
Verpflichtete  als  der  Berechtigte  befugt,  deren  Kapitalablösung  durch  eine  im
Ausführungstermin  zu  leistende  Baarzahlung  des  drei  und  dreißig  ein  drittelfachen
  Betrages  der  Rente  zu  verlangen,  sofern  nicht  durch  Verkrag  ein  anderer
  Multiplikator  festgesetzt  ist.  Oer  Verpflichtete  kann  sich  von  dieser  Kapilalzahlung
  dadurch  befreien,  daß  er  sich  der  Verwandlung  der  Geldrente  in
Roggenrente  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  §.  3.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  unterwirft.  Bei  dieser  Verwandlung  in  Roggenrente  kommt  der  Durchschnitts-Marktpreis
  der  letzten  vier  und  zwanzig  Jahre  vor  Anbringung  der
Prvokation  auf  Feststellung  der  Geldrente  (#.  65.  I.  c.)  in  Anwendung.

Die  vorstehende  Bestimmung  gilt  jedoch  nicht  von  demjenigen  Theile  der
Ablbsungs=  oder  Regulirungs-Rente,  welcher  an  die  Stelle  bereiks  vor  dem
Gesetz  vom  2.  März  1850.  bestandener  fester  Geldabgaben  getreten  ist.  Der

dieser