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Kapitalablösung oder Umwandlung der zufolge F. 2. fort zu entrichtenden Abgaben
in Renten ist nur im Wege der freien Vereinigung der Betheiligten
unter Zustimmung der Vorsteher und der Ober-Aufsichtsbehörde der berechtigten
Institute zulässig.
K. 5.
Feste, jährlich oder nach Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren wiederbehrende
Geldabgaben, sofern sie den F. 1. bezeichneten Berechtigten bereirs
vor dem Gesetz vom 2. März 1850. zustanden, unterliegen der Bestimmung
der ##. 3. und 4. des gegenwärtigen Gesetzes nicht. Sie können auf den Antrag
des Verpflichreren durch Baarzahlung des fünf und zwanzigfachen Betrages
nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung abgelöst werden.
Der Werpflichtete ist befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen
Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu
gleichen Theilen abzurragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen
anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler betragen. Der
jledesmalige Rückstand ist mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
Das Nämliche findet auf diejenigen Renten Anwendung, welche für die
im F. 1. genannten Berechtigten nach Maaßgabe der vor Erlaß des Gesetzes
vom 2. März 1850. gültig gewesenen Gesetze über Ablösung der Reallasten
und Regulirung der gutsherrlichen und bäauerlichen Verhältnisse festgestellt worden
sind.
Wenn Rezesse oder Verträge von vorsiehenden Vorschriften abweichende
Festsetzungen enezalten, so sind diese bei der Ablösung maaßgebend.
F. 6.
In Ansehung derjenigen Geldrenten, welche für die Ablösung von Reallasten
oder Regulirung gursherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 1850. für die im F. 1. des gegenwärtigen
Gesetzes genanmen Berechtigten bereits vor Verkündigung gegenwärtigen
Gesetzes auf rechtöbeständige Weise festgesetzt worden sind, ist sowohl der
Verpflichtete als der Berechtigte befugt, deren Kapitalablösung durch eine im
Ausführungstermin zu leistende Baarzahlung des drei und dreißig ein drittelfachen
Betrages der Rente zu verlangen, sofern nicht durch Verkrag ein anderer
Multiplikator festgesetzt ist. Oer Verpflichtete kann sich von dieser Kapilalzahlung
dadurch befreien, daß er sich der Verwandlung der Geldrente in
Roggenrente in Gemäßheit der Vorschriften des §. 3. des gegenwärtigen Gesetzes
unterwirft. Bei dieser Verwandlung in Roggenrente kommt der Durchschnitts-Marktpreis
der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung der
Prvokation auf Feststellung der Geldrente (#. 65. I. c.) in Anwendung.
Die vorstehende Bestimmung gilt jedoch nicht von demjenigen Theile der
Ablbsungs= oder Regulirungs-Rente, welcher an die Stelle bereiks vor dem
Gesetz vom 2. März 1850. bestandener fester Geldabgaben getreten ist. Der
dieser