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scheine dasjenige, was etwa für ein Betriebsjahr weniger als fünf Prozent
auf die Stamm-Prioritcktsaktien vertheilt ist, aus dem uf die uͤbrigen Stamm-
Aktien fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt werden muß.
Diese Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 4. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydk. Simons.
Vertrag
zwischen der Staatsregierung, vertreten durch den Königlichen
Eisenbahnkommissarius, Geheimen Regierungsrath v. Nostitz zu
Breslau, einerseits, und der Wilhelmsbahngesellschaft, vertreten
durch die in der Generalversammlung ihrer Aktionaire vom
22. April 1857. erwählte Kommission, andererseits.
S. 1.
Der Staat übernimmt für Rechnung der Wilhelmsbahngesellschaft die
weitere Ausführung des Baues, sowie die Verwaltung und den Berrieb sämmt-
licher, das Wilhelms-Eisenbahnunternehmen bildenden Bahnunternehmungen,
ohne ür weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher be-
stimmt ist.
K. 2.
Zu dem Ende wird eine Königliche Direktion, welche innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschaftskreises die Rechte und Pflichten einer zäiuuchen u-
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