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(Nr. 4689.) Gesetz, betreffend das Verbot der Zahlungsleistung mittelst auslaͤndischer Bank-
noten und aͤhnlicher Werthzeichen. Vom 25. Mai 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Auslaͤndische Banknoten oder sonstige, auf den Inhaber lautende, unver-
zinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Gesellschaften oder
Privaten dürfen, ohne Unterschied, des Münzfußes, auf welchen sie lauten, oder
des Betrages, zu dem die einzelnen Stücke ausgefertigt sind, zu Zahlungen
nicht gebraucht werden. Der Umtausch solcher ausländischen Werthzeichen ge-
gen Preußisches oder anderes im gemeinen Verkehr zugelassenes Geld unter-
liegt diesem Verbote nicht.
g. 2.
Wer dergleichen ausländische Werthzeichen (F. 1.) zur Leistung von Zah-
lungen, dem vorstehenden Verbote zuwider, ausgiebr oder anbietet, wird mit
einer polizeilichen Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
K. 3.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1858. in Kraft.
Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für einzelne Landes-
theile außer Anwendung gesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
Für den Kriegsminister:
v. Hann.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)