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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32.——
(Nr. 4098.) Gesetz, betreffend die Abanderung, beziehungsweise Ergänzung des in dem Be-
zirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln geltenden Expropriationsgesetzes
vom 8. März 1810. Vom 25. Mai 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die bei zwangsweisen Eigenthumsentziehungen aus Gründen des offent-
lichen Wohles nach Artikel 9. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
nothwendige vorläufige Feststellung der Entschädigung erfolgt im Bezirk des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln durch die Bezirksregierung nach Verneh-
mung der Anträge eines von ihr zur örtlichen Untersuchung und Werthermit-
telung zu ernennenden Kommissars. Dieser hat die Abschätzungskermine in
den Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die in der Grund-
steuer-Mutterrolle genannten Grundbesitzer besonders einzuladen. Den Be-
theiligten steht frei, in diesen Terminen zu erscheinen und ihr Interesse zu
vertreten.
Bei Ermittelung der vorläufig festzustellenden Entschädigung hat der
Kommissar nach den Vorschriften des Artikels 16. des Gesetzes vom 8. März
1810. zu verfahren. Es sind dabei jederzeit Ein oder drei Sachverständige
zuzuziehen, welche von der Bezirksregierung für den ganzen Umfang der Bau-
Unternehmung oder für einzelne Abschnitte derselben ernannt und ein= für alle-
mal vom Friedensrichter ihres Wohnorts vereidigt werden.
S. 2.
Wenn die Bezirksregierung erklärt, daß der Fall der Dringlichkeit vor-
liege, so hat das Gericht in dem nach Artikel 13. des Gesetzes vom 8. März
1810. zu erlassenden Expropriationserkenntniß die Einweisung des zur Expro-
priation Berechtigten in den Besitz, gegen Sahlung, des vorlaufig (F. 1.) fesit-
Zahrgang 1857. (Nr. 1698.) 6 gestell-
Ausgegeben zu erlin den 22. Juni 1857.