Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

B. Von dem Verwaltungsrathe. 
K. 22. 
Der Verwalfungsrath hat die Geschäftsfährung der Direktion zu über- 
wachen. Er wählt die Direkcion und bestimmt die für beslndig fungirenden 
Mitglieder derselben, sowie deren Gehalt. Er regelt die gegenseitige Stellung 
der Direktionsmitglieder unter sich und zum Generaldirektor durch eine von ihm 
zu erlassende Instruktion. Er stellt den Kassirer der Gesellschaft und diejeni- 
en Beamten an, welche ein Jahrgehalt von mehr als achthunden Thalern 
eziehen, oder für einen längeren Zeitraum, als fünf Jahre, engagirt werden 
sollen. Er beschließt über alle neuen Anlagen, über den An= und Verkauf 
von Immobilien. Er setzt die Generalversammlungen und die Tagesordnung 
für dieselben fest. Er hat die von der Direktion zu legenden Rechnungen und 
Bilanzen zu prüfen und den Betrag des zur Vertheilung kommenden Rein- 
gewinnes (F. 43.) nach Anhbrung der Vorschläge der Direktion zu bestimmen. 
S. 23. 
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen die 
Mehrzahl Inländer sein müssen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jah- 
ren durch die ordemliche Generalversammlung mittelst geheimen Skrutiniums 
gewählt. Alle zwei Jahre scheiden die drei nach den Dienstjahren ältesten Mit- 
lieder aus; so lange der Turnus noch nicht feststeht, entscheidet hierüber das 
oos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Ein über die Wahl ausgefertigter gerichtlicher oder notarieller Akt bilder 
die Legitimation des Verwaltungsrathes. 
g. 24. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Praͤsidenten und 
einen Vizepräsidenten, und zwar von Jahr zu Jahr, ohne an der Wiederwahl 
verhinderk zu sein. Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten und, wenn 
auch dieser verhindert ist, durch das an Jahren alteste Verwaltungsmitglied 
vertreten. 
K. 25. 
Der Verwaltungsrarh versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, 
so oft die Gesellschaftsangelegenheiten es erheischen, in der Regel jedoch alle 
drei Monate wenigstens ein Mal, und zwar an dem Siß der Gesellschaft. 
Eine Zusammenberufung muß erfolgen, wenn drei seiner Mitglieder oder die 
Direktion es verlangen. 
g. 26. 
Die Verwaltungsrathsbeschluͤsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit 
gefaßt und in ein Protokollbuch eingetragen. Im Falle der Stimmengleichheit 
He#- die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen 
eschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erfordersch 
(Nr. 4580.) un
	        
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