Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 637 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 36. — 
  
(Nr. 4724.) Vertrag zwischen Preußen und dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie, die Her- 
stellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Weißenfels und Gera betres- 
fsend. Vom 2. April 1857. 
N. Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der 
regierende Fürst Reuß jüngerer Linie in der Absicht, eine Eisenbahnverbindung 
von der Thüringischen Eisenbahn ab durch die Preußische Provinz Sachsen 
nach Bayern ins Leben zu rufen, die Herstellung einer Eisenbahn zunachst 
zwischen Weißenfels und Gera beschlossen haben, sind zum Zwecke der Ver- 
einigung über ein derartiges Unternehmen und über die Feslsiellung der sich 
darauf beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden, und zwar: 
von Seiten Sr. Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchstihr Kammerherr und Geheimer Regierungsrath Gustav 
Emil Ludwig Graf v. Keller, Komthur und Ritrer rc.; 
von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Hochstihr Geheimer Rath und Minister Heinrich Ednard v. Geldern, 
Komthur und Ritter 2c., 
und 
Höchstihr Regierungsrath Dr. Emil Heinrich v. Beulwitz; 
welche nach vorangegangener Verhandlung, unter dem Worbehalt der Ratifi- 
kation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und Fürstlich Reuß-Plauische Regierung ver- 
pflichten sich, den Bau einer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera, welche, an 
die Thüringische Eisenbahn sich unmirtelbar anschließend, über Zeitz geführt 
werden soll, zu gestamen und zu fördern. ' 
Jahrgang 1857. (dr. 4721.) 70 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1857.
	        
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