Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Um zu diesen Versammlungen, welche stets am Gesellschaftssitze abzu- 
halten sind, zugelassen zu werden, müssen die Aktionaire ihre Dokumente sechs 
Tage vor jenem der Jusammenkunft bei der Kasse der Gesellschaft oder bei 
den in der Einberufung zur Generalversammlung bekannt zu machenden Ban- 
kiers deponiren. 
Der hierüber ausgestellte Deposstenschein gilt als Eintrictskarte zur Ge- 
neralversammlung. 
F. 29. 
Im Monat Oktober jeden Jahres findet regelmätzig eine Generalver= 
sammlung statt. Der Verwaltungsrath beruft mittelst Keurlicher Bekannt- 
machungen in den Gesellschaftsblättern (F. 9.) sowohl die regelmäßigen, als 
die außergewöhnlichen Generalversammlungen, letztere, wenn er es für dienlich 
erachtet, oder wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Aktionaire, welche Inha- 
ber von mindestens einem Viertel des emittirten Aktienkapitales sind, schriftlich 
darauf antragen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwanzig Tage vor 
dem Wersammlungstage stattfinden. Der Zweck der augerhewonlichen Ver- 
sammlungen ist im Einberufungsschreiben anzugeben. 
S. 30. 
In der Generalversammlung können abwesende stimmberechtigte Aktio- 
naire durch Vollmacht, jedoch nur durch Aktionaire vertreten werden. Die 
Präfung der Vollmachten ist Sache des Verwaltungsrathes. Es genügt eine 
WVollmacht unter Privatunterschrift; doch kann der Verwaltungsrath die amt- 
liche Beglaubigung ihm unbekannter Unterschriften verlangen. Prokuraträger 
einer Handlungsfirma können dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der 
Handlung; Ehefrauen werden durch ihre Ehemäánner, Bevormmmdete durch ihre 
Vormünder oder Kuratoren und juristische Personen durch ihre verfassungs- 
mäßigen Reprasentanten vertreten. 
K. 31. 
Die Generalversammlung, regelmáßig konslituirt, stellt die Gesammtheit 
der Mktionaire dar. 
Ihre statutenmäßigen Beschlüsse verbinden die nicht erschienenen oder 
nicht verkretenen Aktionaire, sowie den Verwaltungsrath. 
g. 32. 
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes fuͤhrt den Vorsitz in der Gene- 
ralversammlung und ernennt zwei Stimmzähler, welche jedoch weder Mitglie- 
der des Verwaltungsrathes noch Beamte der Gesellschaft sein können. Die 
Protokolle der Generalversammlung werden sämmtlich durch einen Notar auf- 
enommen und von den vorgenannten Personen, sowie von den anwesenden 
ktionairen, welche es verlangen, unterzeichnet. 
K. 33. 
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine 
solche
	        
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