Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Um  zu  diesen  Versammlungen,  welche  stets  am  Gesellschaftssitze  abzuhalten
  sind,  zugelassen  zu  werden,  müssen  die  Aktionaire  ihre  Dokumente  sechs
Tage  vor  jenem  der  Jusammenkunft  bei  der  Kasse  der  Gesellschaft  oder  bei
den  in  der  Einberufung  zur  Generalversammlung  bekannt  zu  machenden  Bankiers
  deponiren.

Der  hierüber  ausgestellte  Deposstenschein  gilt  als  Eintrictskarte  zur  Generalversammlung.


F.  29.

Im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  findet  regelmätzig  eine  Generalversammlung
  statt.  Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  Keurlicher  Bekanntmachungen
  in  den  Gesellschaftsblättern  (F.  9.)  sowohl  die  regelmäßigen,  als
die  außergewöhnlichen  Generalversammlungen,  letztere,  wenn  er  es  für  dienlich
erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zehn  stimmberechtigte  Aktionaire,  welche  Inhaber
  von  mindestens  einem  Viertel  des  emittirten  Aktienkapitales  sind,  schriftlich
darauf  antragen.  Die  Bekanntmachung  muß  mindestens  zwanzig  Tage  vor
dem  Wersammlungstage  stattfinden.  Der  Zweck  der  augerhewonlichen  Versammlungen
  ist  im  Einberufungsschreiben  anzugeben.

S.  30.

In  der  Generalversammlung  können  abwesende  stimmberechtigte  Aktionaire
  durch  Vollmacht,  jedoch  nur  durch  Aktionaire  vertreten  werden.  Die
Präfung  der  Vollmachten  ist  Sache  des  Verwaltungsrathes.  Es  genügt  eine
WVollmacht  unter  Privatunterschrift;  doch  kann  der  Verwaltungsrath  die  amtliche
  Beglaubigung  ihm  unbekannter  Unterschriften  verlangen.  Prokuraträger
einer  Handlungsfirma  können  dieselben  Rechte  ausüben,  wie  die  Chefs  der
Handlung;  Ehefrauen  werden  durch  ihre  Ehemäánner,  Bevormmmdete  durch  ihre
Vormünder  oder  Kuratoren  und  juristische  Personen  durch  ihre  verfassungsmäßigen
  Reprasentanten  vertreten.

K.  31.
Die  Generalversammlung,  regelmáßig  konslituirt,  stellt  die  Gesammtheit
der  Mktionaire  dar.

Ihre  statutenmäßigen  Beschlüsse  verbinden  die  nicht  erschienenen  oder
nicht  verkretenen  Aktionaire,  sowie  den  Verwaltungsrath.

g.  32.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  fuͤhrt  den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung
  und  ernennt  zwei  Stimmzähler,  welche  jedoch  weder  Mitglieder
  des  Verwaltungsrathes  noch  Beamte  der  Gesellschaft  sein  können.  Die
Protokolle  der  Generalversammlung  werden  sämmtlich  durch  einen  Notar  aufenommen

  und  von  den  vorgenannten  Personen,  sowie  von  den  anwesenden
ktionairen,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.
K.  33.

Alle  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Wird  eine

solche