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Um zu diesen Versammlungen, welche stets am Gesellschaftssitze abzuhalten
sind, zugelassen zu werden, müssen die Aktionaire ihre Dokumente sechs
Tage vor jenem der Jusammenkunft bei der Kasse der Gesellschaft oder bei
den in der Einberufung zur Generalversammlung bekannt zu machenden Bankiers
deponiren.
Der hierüber ausgestellte Deposstenschein gilt als Eintrictskarte zur Generalversammlung.
F. 29.
Im Monat Oktober jeden Jahres findet regelmätzig eine Generalversammlung
statt. Der Verwaltungsrath beruft mittelst Keurlicher Bekanntmachungen
in den Gesellschaftsblättern (F. 9.) sowohl die regelmäßigen, als
die außergewöhnlichen Generalversammlungen, letztere, wenn er es für dienlich
erachtet, oder wenn wenigstens zehn stimmberechtigte Aktionaire, welche Inhaber
von mindestens einem Viertel des emittirten Aktienkapitales sind, schriftlich
darauf antragen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwanzig Tage vor
dem Wersammlungstage stattfinden. Der Zweck der augerhewonlichen Versammlungen
ist im Einberufungsschreiben anzugeben.
S. 30.
In der Generalversammlung können abwesende stimmberechtigte Aktionaire
durch Vollmacht, jedoch nur durch Aktionaire vertreten werden. Die
Präfung der Vollmachten ist Sache des Verwaltungsrathes. Es genügt eine
WVollmacht unter Privatunterschrift; doch kann der Verwaltungsrath die amtliche
Beglaubigung ihm unbekannter Unterschriften verlangen. Prokuraträger
einer Handlungsfirma können dieselben Rechte ausüben, wie die Chefs der
Handlung; Ehefrauen werden durch ihre Ehemäánner, Bevormmmdete durch ihre
Vormünder oder Kuratoren und juristische Personen durch ihre verfassungsmäßigen
Reprasentanten vertreten.
K. 31.
Die Generalversammlung, regelmáßig konslituirt, stellt die Gesammtheit
der Mktionaire dar.
Ihre statutenmäßigen Beschlüsse verbinden die nicht erschienenen oder
nicht verkretenen Aktionaire, sowie den Verwaltungsrath.
g. 32.
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes fuͤhrt den Vorsitz in der Generalversammlung
und ernennt zwei Stimmzähler, welche jedoch weder Mitglieder
des Verwaltungsrathes noch Beamte der Gesellschaft sein können. Die
Protokolle der Generalversammlung werden sämmtlich durch einen Notar aufenommen
und von den vorgenannten Personen, sowie von den anwesenden
ktionairen, welche es verlangen, unterzeichnet.
K. 33.
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wird eine
solche