Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterzeichnet.
Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragende
genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, Stand und Wohn-
or#t desselben enthalten.
Mit jeder Aktie werden für den. Zeitraum von fünf Jahren Dividenden=
scheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ab-
lauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien= und Dividen-
denscheine beigefügt.
g. 6.
Die Einzahlung der Aktienbetraͤge erfolgt in baar nach dem Beduͤrf-
nisse der Gesellschaft in Raten von zehn bis fuͤnfundzwanzig Prozent, jedesmal
binnen vier Wochen nach einer in die durch F. 13. bezeichneten Kerungen ein-
zurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. — Wer innerhalb dieser
Frist die Zahlung nicht leister, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Kon-
ventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung,
welche an die Säumigen persönlich zu richten ist, die Zahlung noch immer
nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechrigt, die bis dahin eingezahlten Raten
als verfallen, und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von
Aktien, für erloschen zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß
des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung, unker Angabe der
Nummern der Aktien.
An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Aktionaire können
von dem Verwaltungsrathe neue Aklienzeichner zugelassen werden. Derselbe
ist auch berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Komwentionalstrafe gegen
die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch ge-
setzlich verhaftet sind.
F. 7.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien-
Dokumente ausgewechselt.
g. 8.
Die Uebertragung des Eigemhums der Aktien auf einen neuen Eigen-
thümer kann nur auf eine von letzterem mit zu unterzeichnende schriftliche Er-
klärung, die keiner öffentlichen Beglaubigung bedarf, erfolgen. Diese Erklä-
rung ist mit der Aklie dem Verwaltungsrathe vorzulegen. Sie soll ebenso,
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