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Jahre ernannt. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden die zwei aͤltest ge-
waͤhlten aus; die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. «
Fuͤr die ersten sechs Jahre, dauernd bis zu der ordentlichen Generalver-
sammlung im September 1862., bleiben die von der Ersten konstituirenden Ge-
neralversammlung gewaͤhlten sechs Mitglieder, was hiermit ausdruͤcklich ver-
tragsmäßig bestimmt wird, unveraͤndert in Funktion. Nach Ablauf dieser sechs
Jahre scheiden zwei Mitglieder dieses ersten Verwaltungsrathes nach dem Loose,
nach abermals zwei Jahren von den uͤbrig bleibenden vier Mitgliedern wiederum
zwei nach dem Loose und nach Ablauf von nochmals zwei Jaheen die letzten
zwei aus. Es versteht sich, daß dieselben ebenfalls wieder wählbar sind.
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Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten zusammen für ihre Mühe-
waltung jährlich fünf Prozent des Jahresgewinnes (F. 34.). So lange und
so oft diese fünf Prozent des Jahresgewinnes indeß nicht die Summe von
dreitausend Thaler erreichen, erhalten sie jahrlich die Summe von dreiktausend
Thaler aus der Gesellschaftskasse.
Für Reisen der Mitglieder des Verwaltungsrathes zum Domizile der
Gesellschaft oder nach deren Betriebslokalien erhalten dieselben keine Vergütung.
Die Koslen sonstiger Reisen und sonsitige baare Auslagen werden ihnen erstatter.
Der Generaloersammlung bleibt vorbehalten, über die Remuneration
des Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen.
g. 29.
Zur Legitimation des Verwaltungsrathes dient eine notarielle oder ge-
richtliche extraktweise Ausfertigung des Wahlprotokolls.
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, zur Ausfuͤhrung besonderer Ge-
schäfte eines oder mehrere seiner Mitglieder zu delegiren. Er bedarf zur Ver-
tretung der Gesellschaft keiner Spezialvollmacht, auch selbst nicht für die Fülle,
wo die Gesetze eine solche bei den gewöhnlichen Mandatsverhältnissen vor-
aussetzen.
F. 30.
Der Verwaltungsrath ist der Repräsentant der Gesellschaft; er verkritt
dieselbe in allen Beziehungen mit dritten Personen, mit dem Staate und mit
den Gemeinden, er vollzieht die Oberleitung der Gesellschaft nach bester Einsicht
unter Beobachtung des Statutes und nach Maaßgabe der verfassungemaßigen
Beschlüsse der Generalversammlung. Er ist berechtigt, alle Eigenthums= und
Administrationshandlungen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch
Grundstücke und Gerechtsame, welche nicht über funfzigtausend Thaler betra-
gen, und andere Sachen, welche zum Geschäftsbetriebe erforderlich sind, zu er-
werben, zu verkaufen, zu vertauschen, Kapitalien, Kaufschillinge und andere
Aktivforderungen einzuziehen, zu erheben und darüber zu quittiren, Hypotheken=
Loschun-