Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Auf  Grund  von  Artikel  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868  bat  vdie
Normal-Eichungs-Kommission  des  Norddeutschen  Bundes  folgende  Nachtrags-Bestimmungen  zur  Eichordnung
  vom  16.  Juli  1869  und  zur  Taxe  vom  12.  Dezember  1869  in  der  Beilage  zum  Bundesgesetzblatt
Nr.  29  erlassen:

Erster  Nachtrag  zur  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869.

Zu  §.  4.,
die  Stempelung  der  Längenmaaße  betreffend.

Wenn  es  nicht  möglich  ist,  den  Stempel  gleichzeitig  auf  die  Kappe  und  das  Holz  zu  setzen,  so  wird
das  Holz  unmittelbar  an  der  Kappe  gestempelt.

Stählerne  Bandmaaße  sind  auf  eingesetzten  Messing-Plättchen  zu  stempeln.

Zu  K.  13.,
die  Stempelung  der  Fässer  betreffend.

Ist  das  Aufbrennen  des  Stempels  nicht  ausführbar  (Fässer  aus  Metall),  so  hat  die  Stempelung
auf  einer  aufgelötheten  Metallplatte,  deren  Verbindung  mit  dem  Fasse  ebenfalls  durch  Stempelung  zu
sichern  ist,  zu  erfolgen.

Zu  8.  39.,
die  Stempelung  der  Waagen  betreffend.

Alle  Waagebalken  von  hartem  Eisen  oder  Matertal  derselben  Härte  müssen  mit  eingelassenen  und
solide  befestigten  Pfropfen  oder  Platten  aus  weicherem  Metalle  zur  Aufnahme  des  Stempels  versehen  sein.

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  bei  der  wiederholten  Stempelung  der  in  dem  gegenwärtigen  Zeitpunkt
  bereits  vorhandenen  und  bereits  gestempelten  Waagen  zugelassen  werden.

Zu  88.  50  -  71.,
die  Herstellung  und  Prüfung  von  Normalen  für  andere  als  Eichungs-Behörden
  und  für  Private  betreffend.

Maaße  und  Gewichte,  welche  bezüglich  ihrer  Genauigkeit  mit  den  Gebrauchsnormalen,  Kontrolnormalen
  oder  Hauptnormalen  übereinstimmen  sollen,  können  von  der  Normal-Eichungs-Kommission  und  von
den  Aufsichtsbehörden,  von  letzteren  soweit  sie  nach  §S.  55  und  60  der  Eichordnung  zur  Herstellung  derselben
  befugt  sind,  geliesert  oder  von  den  genannten  Behörden  auf  die  für  die  angeführten  Normale  zuge-7