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eines Jahres zur Vertheilung von vier Prozent Dividende auf saͤmmtliche
Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien nicht zulangt, sie bis auf Höhe dieses
Prozentsatzes nicht nur den ursprünglichen Stammaktien, sondern auch den nach
der Allerhöchsten Urkunde vom 4. Mai 1857. genehmigten fünfprozentigen und
den nach F. 1. dieses Staturnachtrages zu emittirenden vier ein halbprozentigen
Stamm-Priorirärsaktien vorgehen, auch den Inhabern der betreffenden Pioiden,
denscheine dasjenige, was sie für ein Betriebsjahr etwa weniger als vier Pro-
zent bekommen, aus dem auf die ursprünglichen 2,400,000 Rehlr. Stammaktien
fallenden Reinertrage der nächstfolgenden Jahre nachgezahlt wird.
K. 5.
Nach Masabe der Vorzugsrechte, welche den verschiedenen Arten der
Stamm-Prioritätsaktien zustehen, kommt der zur Dividendenvertheilung verfüg-
bare Reinertrag in nachstehender Reihenfolge zur Verlheilung:
zunächst bis vier Prozent Dividende auf die vierprozentigen Stamm-Priori-
tätsaktien,
sodann bis vier ein halb Prozent Dividende auf die vier ein halbprozentigen
Stamm-Prioritätsaktien,
sodam bis fünf Prozent Dividende auf die fünfprozentigen Stamm-Priori-
tätsaktien,
sodann bis vier Prozent Dividende auf die ursprünglichen 2,400,000 Rehlr.
Stammaktien,
sodann bis ein halb Prozent Oividende auf die ursprünglichen Stammaktien
und die vierprozemigen Stamm-Prioritätsaktien,
sodann bis ein halb Prozent Didvidende auf die ursprünglichen Stammaktien
und auf die vierprozentigen und die vier ein halbprozentigen Stamm-
Prioritaksaktien,
und der Rest gleichmäßig auf alle Stamm= und alle Stamm-Prioritaätsaktien.
g. 6.
In dem Falle, daß bei einem Anspruche auf Dividenden-Nachzahlung aus
dem auf die ursprünglichen Stammaktien fallenden Reinertrage die Dioidenden-
scheine von zwei oder von allen drei Arten der Stamm-Prioritätsaktien mit
einander konkurriren, gehen die Dividendenscheine der vierprozentigen Stamm-
Prioritätsaktien denen der vier ein halbprozentigen und diese denen der fünf-
prozentigen unbedingt vor.
Innerhalb jeder einzelnen Kategorie von Stamm-Prioritäksaktien ent-
scheidet das Alter der Dividendenscheine, so daß ein Jahrgang nicht eher An-
spruch auf Nachzahlung hat, als bis die sämmtlichen Dividendenscheine der vor-
hergehenden Betriebsjahre ihren vollen Prozentsatz erhalten haben.
g. 7.
Im Falle einer künftigen Liquidation des Gesellschaftsvermögens wird:
a) falls dann bereits sämmtliche Prioritäts-Obligationen amortisirt oder
von der Gesellschaft erworben und für immer außer Kurs gesetzt sind,
dasjenige, was nach Befriedigung aller Gläubiger für die Stammaktio-
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