Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab in dem Mo- 
nate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmrliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Marienwerder, sowie im Culmer Kreisblatte und im 
Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu enrrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 20. Juni bis 2. Juli jeden Jahres und 
am 28. Dezember bis 3. Januar des darauf folgenden Jahres, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozenk jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Culm, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fülligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsemirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. S. 120. sed. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Culm. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlusi von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Be- 
sitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qutlttung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechs halbjaährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse 1. Culm gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
(X. 4195.) 114° der
	        
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