Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Statuts durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt Unserer Re- 
gierung zu Arnsberg zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 29. Dezember 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Statut 
für 
Neu Schottland Berg= und Hütten-Aktienverein. 
Titel l. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
- 
Unter Worbehalt landesherrlicher Genehmigung wird zwischen den Unter- 
zeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Cwwerdun von Aktien be- 
theiligen werden, durch gegenwaͤrtige Urkunde eine Aktiengesellschaft nach Maaß- 
gabe des Gesetzes vom 9. November 1843. errichtet. Dieselbe erhälr den 
amen: 
„Neu Schottland Berg= und Hütten-Aktienverein.“ 
g. 2 
Das gesetzliche Domizil der Gesellschaft ist Dortmund, Regierungsbezirk 
Arnsberg. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt und beginnt 
mit dem Tage der landesherrlichen Genehmigung. Die Generalversammlung 
kann in der durch §. 38. bestimmten Weise eine Verlängerung der Dauer der 
Gesellschaft über diese Frist hinaus beschließen. Dieser Beschluß unterliegt der 
landesherrlichen Genehmigung. 
g. 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
a) das Aufsuchen und der An= und Verkauf von Kohlen, Erzen und allen 
nutzbaren Mineralien und Fossilien im In-- wie im Auslande, die Er- 
lan-
	        
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