Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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.- H. 11. 
Die Einschaͤtzung des Atkers (welchem auch die Wurthen hinzuzurechnen 
sind) in die vorgeschriebenen Ackerklassen, nach Maaßgabe der Bodenmischung 
erfolgt, untet Kontrolle der Taxkommissarien, durch zwei vereidete Landschafts- 
Bonmteure mit Zuziehung eines vereideten Feldmessers, welcher letztere nach An- 
abe der Boniteure die Abschnitte auf der Karte zu vermerken und danach 
4 das Bonitirungsregister zu berechnen und anzufertigen hat. 
Um den Boniteuren ein klares Bewußtsein darüber zu verschaffen, welche 
Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit der von ihnen einzuschätzende Acker haben 
muß, um in die eine oder die andere der feststehenden Ackerklassen eingeschätzt 
werden zu können, müssen die Tarkommissarien den Boniteuren die Aussaat- 
und Ertragstabellen vorlegen und sie ad Protocollum deutlich darüber be- 
lehren, welche Bodenmischung und welche Erträge von dem sirirten Aussaaken= 
Quantum pro Morgen bei drei-, sechs= und neunjähriger Düngung und aus 
der Ruhe bedingend vorausgesetzt sind, um die betreffende Ackerabkheilung in 
die eine oder andere der angenommenen Ackerklassen zutreffend zu lociren. 
Die Boniteure haben sich in dieser mit ihnen aufzunehmenden Verhand- 
lung auch im Allgemeinen über die Beschaffenheit der von ihnen bonitirten 
Grundstücke auszusprechen und dadurch ihre Einschätzung zu motiviren. 
Sowohl bei der Bonitirung selbst, als auch bei der Vernehmung der 
Boniteure und aller übrigen Zeugen und Sachverständigen darf der Besitzer 
des abzuschätzenden Gutes nicht gegenwärtig sein. 
Bei Anlegung der Ertragsberechnung füällt die sich ergebende Quadrat- 
Ruthenzahl, sofern sie ein Halb nicht erreicht, ganz fort, wogegen die Zahl 
über einen halben Morgen für einen vollen Morgen gerechnet wird. 
S. 12. 
Die Ermittelung des jährlichen Heuertrages von den Wiesen erfolgt in 
der Art, daß die Boniteure denselben nach der Zentnerzahl pro Morgen ein- 
schätzen, und haben dieselben sich zugleich über die Qualirät des Futters aus- 
zusprechen und dasselbe seinem Furrerwerthe nach in drei Klassen einzutheiten. 
Zur I. Furterklasse gehört das Heu von Klee, Luzerne und Grünfutter, 
sowie dasjenlge, was von feinen, süßen und nahrhaften Gräsern gewonnen wird. 
Zur II. Futterklasse solches von weniger nahrhaften Grasern, worin das 
Hermoos jedoch nicht vorherrschend ist und welches in der Regel als gewöhn- 
liches Wiesenhen oder Kuhhen bezeichnet wird. 
Zur III. Klasse dasjenige, welches auf magern, sauern und stark mie 
Hermoos besetzten Wiesen bächst und weder für Rindvieh noch für Schaafe 
mit Vortheil zu verwenden ist. 
g. 13. 
Die Zeugenaussage dient nur zur Kontrolle der Bonitirung sowohl des 
Ackers als der Wiesen. Ergeben sich erhebliche Differenzen zwischen dieser und 
der Zeugenaussage, so haben die Taxkommissarien diese moͤglichst aufzuklaͤren; 
gelingt dies nicht, so verbleibt es bei der Bonitirung, vorbehaltlich des Rechts 
der
	        
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