Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Von  dem  nach  diesem  Düngungsstande  zu  ermittelnden  Körnerertrage
werden  von  einem  Scheffel  Winterkorn,  Gerste,  Erbsen  und  Lupinen  und  von
einem  und  einem  halben  Scheffel  Hafer  und  Raps  oder  Rübsen  zwei  Zentner
Stroh  zu  Einhundert  Pfund  berechnet  und  diesen  ein  Zentner  Heu  und  zwei
Scheffel  Kartoffeln  oder  andere  Wurzelgewachse  gleich  geachtet.

In  den  Klassen  Ia.  und  Ib.  ist  in  allen  Gerreitkrarnen,  mit  Ausnahme
des  Rübsen,  ein  Strohzuschlag  bis  fünfundzwanzig  Prozent  und  in  der  II.  Klasse
ein  Zuschlag  bis  zwölf  und  einem  halben  Prozent  beim  Stroh  zulässig,  so  daß
derselbe  nach  dem  Gutachten  der  Kommissarien  auch  nur  theilweise  oder  gar
nicht  eintreten  darf.

Die  Futterklassen  beim  Heu  sollen  in  der  Dungberechnung  nicht  berücksichtigt
  werden.

S.  17.

Von  dem  also  ermittelten  Dungmateriale  sind  funfzig  Zentner  zur  Düngung
  eines  Magdeburger  Morgens  erforderlich,  welches  Eskeordernig  für  die
Flächen,  deren  Dung  von  VWiehsorten  gewonnen  wird,  welche  nicht  zur  Weide
gehen,  sondern  das  ganze  Jahr  hindurch  auf  dem  Stalle  gefürert  werden  —
jedoch  mit  Ausschluß  der  Pferde  —  um  ein  Dritkel,  also  bis  auf  siebenundsechszig
  Zentner  vermehrt  wird.

Ersatz  durch  Heuankauf  ist  gestattet,  insofern  nachgewiesen  ist,  daß  solcher
in  einer  Reihe  von  Jahren  wirklich  statrgefunden  hat.

Entgegengesetzten  Falls  wird  der  Düngungsstand  nach  dem  ermittelten
Futterquantum  herabgesebr.

Bleibt  dagegen  Furter  über  die  normirten  Futtersätze  von  funfzig  resp.
siebenundsechszig  Zentner  pro  Magdeburger  Morgen  übrig,  so  wird  durch  diesen
Ueberschuß  der  Düngungsstand  in  der  Art  vermehrt,  daß  von  je  siebenundsechszig
Zentner  desselben  ein  Morgen  gerechnet,  und  die  sich  dadurch  ergebende  Mehrdüngung
  der  zuerst  nach  der  gehaltenen  Viehzahl  bestimmten  Morgenzahl  des
jährlich  bedüngten  Landes  hinzutritt.  Diese  Vermehrung  darf  jedoch  das
Doppelte  des  nach  der  Viehzahl  ausgemittelten  Dungquantums  nicht  übersteigen.

Ergiebt  diese  Ermittelung  des  zulässigen  Düngungsstandes,  daß  derselbe
abgeändert  werden  muß,  so  wird  hiernach  eine  zweite  Ertragsberechnung  angefertigt,
  welche  der  Tare  zum  Grunde  gelegt  wird.

Sollte  sich  bei  dieser  ein  neuer  Futterüberschuß  ergeben,  so  kommt  derselbe
  hinsichtlich  der  Düngung  nicht  weiter  in  Betracht.

K.  18.

Bei  der  Ertragsberechnung  und  Einschätzung  in  die  Klassifikationstabelle
sind  nachstehende  Vorschriften  zu  beachten:

Wenn  aus  einer  Düngung  zwei  Halmfrüchte  genommen  werden,  so  erfolgt

  die  Veranschlagung  nach  den  Posttionen  der  drejährigen  Düngung;

bei  vier  Halmfrüchten  nach  den  Posttionen  der  sechsja4hrigen  Düngung;

bei  sechs  Halmfrüchten  nach  den  Positionen  der  neunjährigen  Düngung.

2)  Als  solche  Dung  konsumirende  Halmfrüchte  sind  nur  anzusehen:  Raps
oder  Rübsen,  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer  und  Buchweizen;  dagege

nicht