Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Von dem nach diesem Düngungsstande zu ermittelnden Körnerertrage 
werden von einem Scheffel Winterkorn, Gerste, Erbsen und Lupinen und von 
einem und einem halben Scheffel Hafer und Raps oder Rübsen zwei Zentner 
Stroh zu Einhundert Pfund berechnet und diesen ein Zentner Heu und zwei 
Scheffel Kartoffeln oder andere Wurzelgewachse gleich geachtet. 
In den Klassen Ia. und Ib. ist in allen Gerreitkrarnen, mit Ausnahme 
des Rübsen, ein Strohzuschlag bis fünfundzwanzig Prozent und in der II. Klasse 
ein Zuschlag bis zwölf und einem halben Prozent beim Stroh zulässig, so daß 
derselbe nach dem Gutachten der Kommissarien auch nur theilweise oder gar 
nicht eintreten darf. 
Die Futterklassen beim Heu sollen in der Dungberechnung nicht berück- 
sichtigt werden. 
S. 17. 
Von dem also ermittelten Dungmateriale sind funfzig Zentner zur Dün- 
gung eines Magdeburger Morgens erforderlich, welches Eskeordernig für die 
Flächen, deren Dung von VWiehsorten gewonnen wird, welche nicht zur Weide 
gehen, sondern das ganze Jahr hindurch auf dem Stalle gefürert werden — 
jedoch mit Ausschluß der Pferde — um ein Dritkel, also bis auf siebenund- 
sechszig Zentner vermehrt wird. 
Ersatz durch Heuankauf ist gestattet, insofern nachgewiesen ist, daß solcher 
in einer Reihe von Jahren wirklich statrgefunden hat. 
Entgegengesetzten Falls wird der Düngungsstand nach dem ermittelten 
Futterquantum herabgesebr. 
Bleibt dagegen Furter über die normirten Futtersätze von funfzig resp. 
siebenundsechszig Zentner pro Magdeburger Morgen übrig, so wird durch diesen 
Ueberschuß der Düngungsstand in der Art vermehrt, daß von je siebenundsechszig 
Zentner desselben ein Morgen gerechnet, und die sich dadurch ergebende Mehr- 
düngung der zuerst nach der gehaltenen Viehzahl bestimmten Morgenzahl des 
jährlich bedüngten Landes hinzutritt. Diese Vermehrung darf jedoch das 
Doppelte des nach der Viehzahl ausgemittelten Dungquantums nicht übersteigen. 
Ergiebt diese Ermittelung des zulässigen Düngungsstandes, daß derselbe 
abgeändert werden muß, so wird hiernach eine zweite Ertragsberechnung an- 
gefertigt, welche der Tare zum Grunde gelegt wird. 
Sollte sich bei dieser ein neuer Futterüberschuß ergeben, so kommt der- 
selbe hinsichtlich der Düngung nicht weiter in Betracht. 
K. 18. 
Bei der Ertragsberechnung und Einschätzung in die Klassifikationstabelle 
sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
Wenn aus einer Düngung zwei Halmfrüchte genommen werden, so er- 
folgt die Veranschlagung nach den Posttionen der drejährigen Düngung; 
bei vier Halmfrüchten nach den Posttionen der sechsja4hrigen Düngung; 
bei sechs Halmfrüchten nach den Positionen der neunjährigen Düngung. 
2) Als solche Dung konsumirende Halmfrüchte sind nur anzusehen: Raps 
oder Rübsen, Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchweizen; dagege 
nicht
	        
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