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Von dem nach diesem Düngungsstande zu ermittelnden Körnerertrage
werden von einem Scheffel Winterkorn, Gerste, Erbsen und Lupinen und von
einem und einem halben Scheffel Hafer und Raps oder Rübsen zwei Zentner
Stroh zu Einhundert Pfund berechnet und diesen ein Zentner Heu und zwei
Scheffel Kartoffeln oder andere Wurzelgewachse gleich geachtet.
In den Klassen Ia. und Ib. ist in allen Gerreitkrarnen, mit Ausnahme
des Rübsen, ein Strohzuschlag bis fünfundzwanzig Prozent und in der II. Klasse
ein Zuschlag bis zwölf und einem halben Prozent beim Stroh zulässig, so daß
derselbe nach dem Gutachten der Kommissarien auch nur theilweise oder gar
nicht eintreten darf.
Die Futterklassen beim Heu sollen in der Dungberechnung nicht berück-
sichtigt werden.
S. 17.
Von dem also ermittelten Dungmateriale sind funfzig Zentner zur Dün-
gung eines Magdeburger Morgens erforderlich, welches Eskeordernig für die
Flächen, deren Dung von VWiehsorten gewonnen wird, welche nicht zur Weide
gehen, sondern das ganze Jahr hindurch auf dem Stalle gefürert werden —
jedoch mit Ausschluß der Pferde — um ein Dritkel, also bis auf siebenund-
sechszig Zentner vermehrt wird.
Ersatz durch Heuankauf ist gestattet, insofern nachgewiesen ist, daß solcher
in einer Reihe von Jahren wirklich statrgefunden hat.
Entgegengesetzten Falls wird der Düngungsstand nach dem ermittelten
Futterquantum herabgesebr.
Bleibt dagegen Furter über die normirten Futtersätze von funfzig resp.
siebenundsechszig Zentner pro Magdeburger Morgen übrig, so wird durch diesen
Ueberschuß der Düngungsstand in der Art vermehrt, daß von je siebenundsechszig
Zentner desselben ein Morgen gerechnet, und die sich dadurch ergebende Mehr-
düngung der zuerst nach der gehaltenen Viehzahl bestimmten Morgenzahl des
jährlich bedüngten Landes hinzutritt. Diese Vermehrung darf jedoch das
Doppelte des nach der Viehzahl ausgemittelten Dungquantums nicht übersteigen.
Ergiebt diese Ermittelung des zulässigen Düngungsstandes, daß derselbe
abgeändert werden muß, so wird hiernach eine zweite Ertragsberechnung an-
gefertigt, welche der Tare zum Grunde gelegt wird.
Sollte sich bei dieser ein neuer Futterüberschuß ergeben, so kommt der-
selbe hinsichtlich der Düngung nicht weiter in Betracht.
K. 18.
Bei der Ertragsberechnung und Einschätzung in die Klassifikationstabelle
sind nachstehende Vorschriften zu beachten:
Wenn aus einer Düngung zwei Halmfrüchte genommen werden, so er-
folgt die Veranschlagung nach den Posttionen der drejährigen Düngung;
bei vier Halmfrüchten nach den Posttionen der sechsja4hrigen Düngung;
bei sechs Halmfrüchten nach den Positionen der neunjährigen Düngung.
2) Als solche Dung konsumirende Halmfrüchte sind nur anzusehen: Raps
oder Rübsen, Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Buchweizen; dagege
nicht