Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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3 fuͤr einen Kahn, der über 12 Last traͤgt.. . 20 Sgr. — Pf. 
b) -1 bis 12 Last trägt. ....... 10.—- 
c)-- - - * 1 Last traͤgt ........ 5 —= 
Wenn Fahrzeuge zu a. und b. nur theilweise 
und zwar bis zu 10 Zentnern beladen oder ent- 
frachtet werden, so wird nur die Hälfte der 
Sie, also beziehungsweise 10 und 5 Sgr. er- 
4) für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn, 
welcher am Ufer ausladttt. 15 — .= 
5) für alles —7 Holz, das vom Ufer abgefahren wird, 
vom Stcck 1 60 - 
0) für eine Klafter Brennholz von 108 Kubikf. 1 3 
7) für ein Schock Bretter, welche an dem Ufer ausgeladen 
werreen ... ... 5 -Ê- — - 
8) fuͤr ein Schock Bohlen, welche an dem Ufer ausgeladen 
weren. 10 — = 
9) für ein Schock Latten, welche an dem Ufer ausgeladen 
werden. 1 —. 
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer zu 5. bis 9. 
beionführen wird ein Ufergeld nicht weiter er- 
oben 
B. an Hafengeld 
für die Ueberwinterung von Stromfahrzeugen: 
a. von unbeladenen: 
1) von einem Fahrzeuge von einer halben bis einschließ- 
lich 5 Last Tragfahigkeit . . .. — Rthlr. 10 Sgr. 
D von einem Fabrzeuge von mehr als 5 bis einschließ- 
lich 10 Last Tragfdhigket — . 20 = 
3) von einem Fahrzeuge von mehr als 10 bis einschließ- 
lich 20 Last Tragfähigkeitttt: . .... 1 10 
4) von einem Fahrzeuge von mehr als 20 bis einschließ- 
lich 30 Last Tragfahigkeittt 2 — 
5) von einem Fahrzeuge von mehr als 30 bis einschließ- 
lich 40 Last Tragfahigket . .. . . .. 2 20 = 
6) von einem Fahrzeuge von mehr als 40 bis einschließ- 
lich 45 Last Tragfahigket 3. — 
7) von einem Fahrzeuge über 45 Last Tragfähigkeit.. 3 140
	        
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