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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7.—
(Nr. 5025.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Dezember 1858., betreffend die Genehmigung der
von der Saarbrücker Eisenhüttengesellschaft beabsichtigten Herstellung und
Benutzung einer Eisenbahn von der nach dem Burbachthale führenden Zweig-
bahn der Saarbrücker Eisenbahn nach ihren Etablissements bei dem Dorfe
Burbach und weiter nach der Saar.
ch will nach Ihrem Antrage vom 3. Dezember d. J. zu der von der Saar-
brücker Eisenhüttengesellschaft beabsichtigten Herstellung und Benutzung einer
Eisenbahn von der nach dem Burbachthale führenden Zweigbahn der Saar-
brücker Eisenbahn nach ihren Erablissements bei dem Dorfe Burbach und wei-
ter nach der Saar nach Maaßgabe des Mir vorgelegten Manes hierdurch
Meine Genehmigung unter der Bedingung ertheilen, daß: 1) die gedachte
Eisenhüttengesellschaft sich verpflichtet, die für den öffentlichen Verkehr nöthigen
Vorrichtungen zum Ein= und Ausladen der Schiffe bei der beregten Zweig-
bahnanlage, sowie die übrigen in Folge der Bahnanlage erforderlich erachtet##n-
Uferbauten an der Saar nach der näheren Anordnung der zuständigen Behör-
den auf ihre Kosten auszuführen und zu unterhalten; 2) anderen Unternehmern
sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Be-
nutzung der Hauptbahn gegen zu vereinbarende, event. von Ihnen festzusetzende
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt; 3) sämmtliche obige Anlagen in
einer von Ihnen zu bestimmenden Frisi hergestellt werden. Zugleich bestimme
Ich, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No-
vember 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropriation auch auf das
in Rede stehende Unternehmen Anwendung finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 13. Dezember 1858.
Im Namen Gr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1859. (Nr. 5025—5026.) 12 (Nr. 5026.)
Ausgegeben zu Berlin den 25. März 1859.