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(Nr. 5020.) onzessions-Urkunde, betreffend den Bau einer Brücke über den Lennefluß bei
Letmatkhe im Kreise Iserlohn. Vom 31. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Negent,
verordnen:
Nachdem eine Gesellschaft für den Bau einer Brücke über den Lenne-
fluß bei Letmathe, Kreises Iserlohn, sich Fbilde- und die Genehmigung zu die-
sem Bau und zur Erhebung eines Brückengeldes nachgesucht hat, wird ihr
solche unter folgenden Maaßgaben hierdurch ertheilt:
1) Behufs Erwerbung der für die Brücke nebst Jubehbr erforderlichen
Grund#stäcke wird der Gesellschaft das Erpropriationsrecht, vorbehaltlich
der Entscheidung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten über die Anwendung desselben, bewilligt. Auch wird ihr die
Befugniß zur Gewinnung von Bau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Bestimmungen bei-
elegt.
2 Herh Gesellschaft wird ferner das Recht verliehen, ein Brückengeld nach
Maaßgabe des angeschlossenen Tarifs zu erheben.
3) Die für die Staats-Chausseen jederzeit geltenden polizeilichen Bestim-
mungen finden auf diese Brücke ebenfalls Anwendung.
In Betreff der Brückengeld-lebertretungen sind die allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften maaßgebend.
4) Die Gesellschaft hat dagegen die Verpflichtung:
a) die Brücke nach dem von der Staatsverwaltung genehmigten Plane
und Anschlage und unter Aufsscht derselben innerhalb zwei Jahren
nach Ertheilung dieser Genehmigung zu vollenden; ferner an der
von der Regierung festgesetzten Stelle die zur Erhebung des
Brückengeldes erforderliche Empfangsslätte einzurichten;
b) die Brücke in vollkommen tüchtigem, zu allen Jahreszeiten bequem
fahrbarem Zustande zu erhalten, wobei sich die Gesellschaft den
Bestimmungen und der Kontrolle der Staatsbehbrde unterwirft;
) nach Vollendung des Baues einen Revissonsanschlag aufnehmen
zu lassen und der Regierung zur Feststellung einzureichen;
d) über Einnahme und Ausgabe vollständige Rechnung zu führen
und dieselbe nebst einem Berichte über den Stand des Unterneh-
mens der Regierung zur Prüfung alljährlich vorzulegen.
Sollte die Staatsbehörde ein konzessionswidriges Verfahren oder
eine unwirthschaftliche Verwaltung wahrnehmen, so ist sie befugt, abaͤn-
dernd einzuschreiten und zur Durchfährung ihrer Anordnungen nöchigen-
falls Zwangsmaaßregeln anzuwenden, auch nach Befinden die Hebesielle
unter ihre Verwaltung zu stellen.
Jedes