Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Jedes gerichtliche Verfahren ist hierbei ausgeschlossen, und der Ge- 
sellschaft steht gegen diesfällige Verfügungen nur der Weg der Be- 
schwerde offen. 
5) Kann insbesondere mit den vorhandenen Einnahmen und dem slatuten- 
mäßig zu bildenden Reservefonds die unter 4. b. vorgeschriebene Instand= 
haltung der Brücke nicht bewirkt werden, und ist die Gesellschaft auch 
innerhalb sechs Wochen nach erhaltener desfallsiger Aufforderung der 
Regierung nicht dazu übergegangen, die Instandhaltung durch außeror- 
denklichen Zuschuß oder Aufnahme eines Darlehns ins Werk zu setzen, 
so muß sie sich gefallen lassen, daß die Regierung die Einnahme sofort 
unter ihre Verwalkung stellr. 
6) Es steht dem Staate jederzeit die Befugniß zu, am Schlusse des näch- 
sten Rechnungsjahres und nach vorgängiger sechsmonatlicher Kündigung 
die Brücke nebst Zubehör in sein Eigenthum zu übernehmen und die Ge- 
sellschaft aufzulösen. Als Entschddigung wird der Gesellschaft in einem 
solchen Falle derjenige Theil der durch den Revisionsanschlag (Nr. 4. c. ) 
festgestellten Baukosten gewährt, welcher noch nicht aus der Brückengeld- 
Einnahme erstattet ist. 
Der Reservefonds wird zunächst zu dieser Entschddigung verwendet. 
7) Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, für alle Entschädigungen, welche in 
Folge der Brückenanlage gegen den Staat geltend gemacht werden soll- 
ten, die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1859. 
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
Tarif, 
nach welchem das Brückengeld auf der Brücke über die Lenne 
bei Letmathe zu erheben ist. 
Vom 31. Januar 1859. 
E. werden entrichtet: 
A 
B. 
lr. 5026. 
von jedem Fußgingen . .. . — Sgr. 3 Hf. 
vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
I. zum Fortschaffen von Personen, für jedes Zugthier. 1 —. 
12° II. zum
	        
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