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4) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbruͤnsten,
Wasserfluthen und aͤhnlichen Nothstaͤnden zur Huͤlfe eilen;
5) von Civilgefangenen und deren Begleitung;
6) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell- Kariol= und Reitposten
nebst Beiwagen; imgleichen von offentlichen Kourieren und Estafetten
und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und
Perden;
7) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Scaats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuh=
ren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
8) von landwirthschaftlichen Fuhren der Eingesessenen zu Stenglingsen und
ver Gemeinde Letmarhe, sowie von Mühlenfuhren der Einwohner zu
enna;
9) von Kirchengangern und Schulkindern, sowie von Kirchen= und Leichen-
fuhren innerhalb der Parochie;
10) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Makerialien anfahren, sofern nicht durch
die Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und der Fi-
nanzen Ausnahmen angeordnet werden;
von den durch ihre Uniform oder sonst legitimirten Beamten der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahnverwaltung, von den Inhabern von Freifahr-
scheinen der letzteren, sowie von Freikarten des Deutschen Eisenbahnver=
eins (Vereinskarten der Eisenbahn-Direktoren und Oberbeamten), von
den mit Legitimationsbarten versehenen Eisenbahnarbeitern, endlich von
denjenigen Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für un-
mittelbare Rechnung der Bergisch-Märkischen Eisenbahnverwaltung ge-
schehen, auf Vorzeigung von Freipässen, welche von der Eisenbahn-Di-
rektion zu Elberfeld ausgefertigt worden sind.
Die Reoision des Tarifs von drei zu drei Jahren wird vorbehalten.
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
(I. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
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