Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5027.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen über eine 
Anleihe der Stadt Mülheim a. d. Ruhr von 200,000 Thalern. Bom 
7. Februar 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu 
Mülheim a. d. Ruhr darauf angetragen haben, zum Zweck der Betheiligung 
bei dem Baue der unterm 21. Juni 1858. konzessionirten Eisenbahn von Dort- 
mund und Witten über Bochum, Sceele, Essen und Mülheim a. d. Ruhr 
einerseits nach Duisburg und zum Rheine, andererseits nach Oberhausen, sowie 
zur Bestreitung der Kosien mehrerer gemeinnütziger Bauten, die Aufnahme eines 
Darlehns von 200,000 Thalern, geschrieben zweihundert tausend Thalern, ge- 
en Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener 
bligationen zu gestatten, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadt- 
gemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in 
Gemaͤßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges 
Privilegium die landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obli- 
gationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Es werden 2000 Scheine von je 100 Thalern ausgestellt und in zwei 
Serien von je 100,000 Thalern nach und nach ausgegeben. 
2) Für jede Serie wird von dem Magistrate und der Stadtverordneten- 
Versammlung vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung zu Düssel- 
dorf der Zinsfuß bestimmt werden, zu welchem der Venaag jeder Serie 
verzinset werden soll. 
Die Zinsen werden in halbjahrlichen Terminen gezahlt. Zur Til- 
zung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent von dem Kapital- 
etrage der emitlirten Obligarionen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen verwendet; der Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds mit Genehmigung der Regierung zu Düsseldorf zu verstärken und 
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen. die Stadt zu. 
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtver- 
ordneten-Versammlung eine Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche 
für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver- 
antwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von der Re- 
gierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe soll 
aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines aus der Stadtverordneten- 
Versammlung und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu erwäh- 
len sind. 
4) Die
	        
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