Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kon- 
trasignirte Anweisung des Bürgermeisters zu beslimmungsmäßiger Ver- 
wendung an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die 
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen läng- 
stens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeinde- 
kasse durch diese auszuzahlen. Die durch die Deposition bei der Spar- 
kasse erwachsenen Zinsen jener Kapitalbeträge kommen der Kommunal= 
kasse zu Gure. 
14) Die Rummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 9. jährlich zu erlassen- 
den Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorge- 
zeigt, auch nicht, der Bestimmung unter Nr. 17. gemäß, als verloren 
oder vernichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen 
dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen 
als getilgt angesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge 
der Käd#sschen Verwaltung zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke an- 
heim fallen. 
15) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Mül- 
heim a. d. Ruhr mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen 
Einkünften, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten 
Obligationen nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Zahlung dersel- 
ben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
10) Die unter Nr. 6. 9. 10. und 14. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die Rhein= und Ruhrzeitung, durch die Cölnische Zeitung 
und durch die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger der Regierungen 
zu Düsseldorf und Arnsberg. Geht eines dieser Blätter ein, so sollen 
die übrig bleibenden Blälter so lange genügen, bis die stadtischen Be- 
hörden mit Genehmigung der Regierung zu Oüsseldorf ein anderes Blatt 
bestimmt haben. 
17) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Jins- 
kupons finden die erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen, 
namentlich die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug 
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des 
Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspa- 
piere . 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen An- 
wendung: 
a) die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der siädtischen Schul- 
dentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle die- 
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der ange- 
führten Verordnung dem Schazministerienn zukommen; gegen die 
Verfügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an die 
Regierung zu Dusseldorf siart; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte zu 
Duisburg; 
c) die
	        
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