— 89 —
c) die in den §#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachun-
gen sollen durch die unter Nr. 16. angeführten Blätter geschehen;
4) an die Stelle der im FS. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins-
zahlungstermins soll der zehme treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
unter dem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligarionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen, oder Rechten Drikter zu prdjudiziren.
Gegeben Berlin, den 7. Februar 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow.
Obligation der Stadt Mülheim a. d. Ruhr
Ser. 7
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom
(Gesetz= Sammlung für 185. Stück )
über
Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
Die Endesuntexzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom..
............... hierzu ausdruͤcklich ermaͤchtigt, beurkunden und bekennen hier-
mit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von
Einhundert Thalern Preußisch Kurant,
den Smpfang sie bescheinigen, an die Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu for-
dern hat.
Die Jinsen dieses Kapitals werden mit# vom Hundert am eten
und amt..... eines jeden Jahres fällig und
nur gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. Das
Kapital wird durch Amortisation getilgt werden, weshalb eine Kuͤndigung von
Seiten des Glaͤubigers nicht zulaͤffig ist. Die naͤheren Bestimmungen it in
dem umslehend abgedruckten Proilegum enthalten.
Mülheim a. d. Ruhr, den 1r9HHH . . .. 18
Der Bürgermelster. Die städtische Schudentilgungs-Kommisson.
Eingetragen Kontrolbuch Fol.
Ba ister.
Der Bürgermeister Hierzu sind die Kupons
ausgereicht.
Der Gemeinde-Empfänger.
Srgeus 1859. (Pr. 5027—5028.) 13 (Erster)