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Erstery Kupon
zur
Obligation der Stadt Mülheim a. d. Ruhr
Ser. Litt. #
über
Einhundert Thaler Preußisch Kurant.
Inhaber dieses empfängt an 18. an halbjährigen Zinsen
der oben genannten Obligation für die Zeit orn. bis
.................... aus der Gemeindekasse der Stadt Muͤlheim a. d. Ruhr
Thaler.
Muͤlheim a. d. Ruhr, den . ten 18.
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission.
Eingetragen Fkol. der Kontrole.
Der Bürgermeister. Der Gemeinde-Empfänger.
Dieser Kupon wird nach dem Gesetze vom
31. März 1838. ungültig und werthlos, wenn
dessen Geldbetrag nicht bis zum
erhoben ist.
(Nr. 5028.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Februar 1859., betreffend die Genehmigung der
von dem 22. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft beschlossenen
zusätzlichen Bestimmungen zu dem Revidirten Ostpreußischen Landschafts-
Reglement vom 24. Dezember 1808. und den Ergänzungen desselben.
A. den Bericht vom 15. Februar d. J. ertheile Ich den, in der wiederum
urückerfolgenden Anlage zusammengestellten zusätzlichen Bestimmungen zu dem
evidirten Ostpreußischen Landschaftsreglement vom 24. Dezember 1808. und
den hierzu ergangenen Ergänzungen, in Gemäßheit der Beschlüsse des 22. Ge-
nerallandtages der Ostpreußischen Landschaft, hierdurch Meine landesherrliche
Genehmigung und weise Sie an, diese Zusammenstellung und Meinen gegen-
wertigen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennenig zu
ringen.
Berlin, den 28. Februar 1859.
Im Namen Sr. Majestcht des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regeut.
Flottwell. Simone.
An die Minister des Innern und der Justiz.
Zusätz=