Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 91 — 
Zusätzliche Bestimmungen 
zu dem 
Revidirten Ostpreußischen Landschaftsreglement vom 24. Dezem- 
ber 1808. und den hierzu ergangenen Ergänzungen. 
J. 
Die Ostpreußische Landschaft wird ermächtigt, neben den drei ein halb- 
prozentigen auch vierprozentige Pfandbriefe auszufertigen. Der Zeitpunkt für 
die Emisston der vierprozentigen Pfandbriefe wird mit Rücksicht auf den Zu- 
stand des Geldmarktes von einem Kollegio beslimmt, welches aus der Gene- 
rallandschafts-Direktion mit Hinzutritt der Departements-Direktoren besteht, 
und welches über diese Frage in seiner Majorität entscheidet. In gleicher Weise 
ist dieses Kollegium befugt, die Ausgabe der vierprozenmigen Pfandbriefe wie- 
der einzustellen. 
Für die Dauer der Emission vierprozentiger Pandbriefe haben die Dar- 
lehnssucher die Wahl, ob sie in drei ein halbprozentigen oder in vierprozenti- 
gen Pfandbriefen die nachgesuchten Darlehne sich wollen ausfertigen lassen. 
Die vierprozentigen Pandbriefe unterliegen denselben gesetzlichen Bestim- 
mungen, wie die drei ein halbprozentigen, und es zahlen miehin auch die Schuld= 
ner der vierprozentigen Pfandbriefe vier ein halb Prozent jährliche Beiträge in 
den angeordneten Raten zu Johanni und Weihnachten jeden Jahres an die 
Landschaft. Das nach Berichtigung der Kupons übrig bleibende halbe Pro- 
jent wird, soweit es zur Bestreitung der Administrationskosten nicht erforder- 
ich ist, zur Verstärkung des eigenthümlichen Fonds der Landschaft verwendet. 
II. 
g. 1. 
Wenn diejenigen Pfandbriefe, welche den jedesmal hoͤchsten, bereits fest- 
estellten Zinsfuß gewaͤhren, keinen Parikurs sollten erlangen koͤnnen, so ist die 
hondschafe ermächtigt, den Kursverlust, auf eine gerade Summe abgerundet, 
als ein besonderes landschaftliches Anlehen auf den Antrag des Schuldners 
herzugeben; doch muß dieser Antrag spätestens bei dem Empfange des nach- 
gesüchten Darlehns angebracht werden. 
g. 2. 
Dieses Darlehn darf zehn Prozent vom Nennwerthe des nachgesuchten 
Pfandbriefsanlehns nicht uͤbersieigen. Dasselbe wird zunaͤchst aus den verfuͤg- 
baren baaren Beständen der Landschaft gewaͤhrt. Soweit diese nicht ausreichen, 
können dazu auch Pandbriefe des eigenthümlichen Fonds verwendet werden, 
doch muß der letztere auf der umantastbaren Höhe von 850,000 Rihlr. Pfand- 
briefen erhalten bleiben. 
(Nr. 5028.) 13“ K. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.