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nenwasser oder durch den Ruͤckstau aus dem Haffe unterliegen wuͤrden, zu einem
Entwaͤsserungsverbande vereinigt.
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei
dem Kreisgerichte zu Tilfit.
g. 2.
Dem Verbande liegt es ob, nach dem Mane des Wasserbau-Inspektors
Fütterer, sowie derselbe bei der höheren Revision festgestellt ist, diejenigen Melio-
rationswerke anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um den
Binnenwasserstand in der Niederung während der Vegetationsperiode unter drei
Fuß Petricker Pegelhöhe zu erhalten. Die Meliorationswerke beslehen:
-a) in den projektirten Dampfschöpfwerken bei Petricken, deren Vermehrung
nach Anhörung des Vorstandes von den Verwaltungsbehörden angeord-
net werden kann, wenn das zur Erreichung des obigen Zweckes noth-
wendig sein sollte;
b) in dem Treidel= und Welm-Damm an der Greituschke und dem Nemo-
nien von Seckenburg bis an das Tunischker Hochmoor, welcher zu ver-
stärken ist und mit den darin befindlichen Schleusen und Sielen vom
Fiskus an den Verband zur ferneren Unterhaltung und Nutzung abge-
treten wird, vorbehaltlich der etwaigen Ansprüche dritter Personen;
P)in den Hauptwasserzügen der Niederung, und zwar sind das
1) die Schalteick von der Einmündung der Kurwe bis zur Ausmün=
dung in den Nemonien,
2) die Warsze von Tranatenberg bis zur Ausmündung in die
Schalteick,
3) die Schnecke von Klarhof bis zur Ausmündung in den Nemonien,
4) der Nemonien bis zu den Schöôpfwerken bei Petricken.
Diese Wasserzüge sind dem Bedürfniß entsprechend zu reguliren und i
dem regulirten Zustande künftig vom Verbande zu unterhalten.
Die Unterhaltung der jetzt fiskalischen Schleuse bei Gr. Marienwalde
und Drumme bei Groß-Friedrichsdorf übernimmt der Verband ebenfalls. Je-
doch bleibt ihm überlassen, diese Bauwerke durch Dämme zu verschließen, wenn
sich herausstellt, daß sie zur Entwässerung der Niederung nicht mehr nöthig
oder nützlich sind. Dasselbe gilt von den Schleusen und Sielen in dem Trei-
del- und Welm-Damm.
Die Feststellung der Entschädigung, welche der Fiskus für die demselben
abgenommenen Bau= und Räumungs-Verpflichtungen dem Verbande zu ge-
währen hat, bleibt einer nachträglichen Vereinbarung zwischen dem Königlichen
Fiskus und dem Vorstande des Verbandes vorbehalten. 63