Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Im Falle eines Durchbruches der Gilge oder Memeldeiche ist der Grei- Lurah des 
tuschker Treideldamm unterhalb der Hofstelle des Michael Butrkereir (Elbings ues cha. 
Kolonie Hypothekennummer 33.) zwischen den Stationsnummern 108. bis 120. knes Ourch- 
des Eichbergerschen Situationsplanes von dem Entwässerungsverbande zuwzucheer 
durchsiechen und wieder herzustellen. 
g. 13. 
Das Oberaufsichtsrecht des Staates wird für den ganzen Umfang des Afschtsrecht 
Verbandes von der Regierung zu Gumbinnen — in höherer Instanz von dem #r 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten — ausgeübt nach Maaß= 
gabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche 
gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung in Gumbinnen kann dem Landrathsamte zu Labiau in 
Betreff der zum Verbande gehörigen Ortschaften des Kreises Labiau Aufträge 
errheilen. Sie kann Kommissarien zur Revision der Verwaltung und zur Bei- 
wohnung der Vorstandssitzungen abordnen und eine Geschäftsanweisung für die 
Beamten des Verbandes nach Anhörung des Vorstandes erlassen. 
Die Regierung ist insbesondere befugt, Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Vorstandes und Direktors, sowie Streitigkeiten zwischen diesem Verbande 
und dem Linkuhnen-Seckenburger Deichverbande, sofern der Rechtsweg nicht 
zulässig und eingeschlagen ist, zu entscheiden und ihre Entscheidungen nöthigen- 
falls exekutivisch in Vollzug zu setzen. 
Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Direktors gegen Unterbeamte des Verbandes 
binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (cfr. §S. 9.), über Erlaß und 
Stundung von Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Sonstige Be- 
schwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
S. 14. 
Wenn der Vorstand es unterlaßt oder verweigert, die dem Verbande 
nach dem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts= 
Etat zu bringen, oder außerordemlich zu genehmigen, so läßt die Regierung 
nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen 
bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und ver- 
fügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
(Nr. 508.) Gegen
	        
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