Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Techniker. 
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drei Thalern Geldbuße zu verfügen, sowie nöthigenfalls ihnen die Aus- 
übung der Amtsverrichtungen vorläufig zu untersagen; 
b) wegen der polizeilichen Uebertretungen gegen die zum Schutz der Ver- 
bandsanlagen beslehenden Gesetze und Verordnungen die Strafe — bis 
zu fünf Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß — vorlaufig fest- 
usetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung vom 
Fohre 1852. S. 245.). 
· DievomDikekkokallein,nichtvosnPolizeitichter,festgesetztenGeldstrafen 
fließen zur Kasse des Verbandes. 
S. 19. 
Der Techniker des Verbandes fuͤhrt die technische Verwaltung desselben, 
fertigt die Anschlaͤge zu den Bauten und leitet nach erfolgter Genehmigung 
derselben durch den Vorstand die Ausfuͤhrung. Er hat insbesondere den Be- 
trieb und die Unterhaltung der Wasserschöpf= und Ableitungs-Werke, sowie 
der sämmtlichen Verbandsanlagen zu beaufsichtigen und die Schutzmaaßregeln 
bei Hochwasser und Eisgang anzuordnen. 
Auf Antrag des Vorstandes und mit Genehmigung der Regierung in 
Gumbinnen können dem Techniker zugleich die Funktionen des Direktors über- 
tragen werden. Im letzteren Falle sind die Anweisungen des Technikers auf 
die Verbandskasse — außer den ihm innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungs- 
fonds und der genehmigten Anschläge zur Disposition gestellten bestimmten 
Summen — zugleich von einem dazu ein= für allemal vom Vorstande bestell- 
ten Mitgliede desselben zu zeichnen. 
In der Regel soll der Techniker die Qualifikation eines geprüften Bau- 
meisters besitzen; doch kann der Minister für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten auf Antrag des Vorslandes von dieser Vorschrift dispenstren. 
Die Wahl und Bestätigung des Technikers erfolgt in der für den Di- 
rektor vorgeschriebenen Weise. 
g. 20. 
Wird von dem Vorstande die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Technikers ohne Gefährdung der 
Zwecke des Verbandes weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so 
muß die Entscheidung der Regierung (F. 14.) von dem Techniker eingeholt und 
demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung des Verbandes nicht auf- 
geschoben werden kann, ist der Techniker befugt und verpflichtet, die Arbeiten 
unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die getroffenen A 
ord-
	        
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