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des derselben unterworfenen Grundstuͤckes den ungefaͤhren Abloͤsungswerth
sachverstaͤndig zu bemessen.
d) Dasselbe gilt hinsichtlich der Veranschlagung der Waldstreuberechti-
gung und der Grundgerechtigkeiten zum Mitgenusse des
8 es — außer wenn die Taxkommission die Zuziehung des Forstver-
staͤndigen zu diesem Zweck fuͤr noͤthig erachtet. In solchen Faͤllen sind
naͤmlich die Holzservituten durch einen Forstoerstaͤndigen (F. 11.) nach
den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821.
und des Gesetzes, betreffend die Ergänzung und Abänderung derselben
vom 2. März 1830.; auf Geldrente zu veranschlagen. Die Rente ist so-
dann zum fünfundzwanzigfachen Betrage zu kapitalisiren.
e) Wenn auf dem Gute ein Lebtagsrecht oder Auszug haftet, so sind
die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche an den Berechtigten abge-
geben werden muͤssen, nach den zehnjaͤhrigen Durchschnittspreisen und,
soweit sie nicht nachgewiesen, nach den Normalpreisen des Bezirks auf
Geldwerth zu berechnen, mit der etwanigen Geldleistung, welche er
zu empfangen hat, zusammenzuziehen, und dann die Summe zum zwölf-
einhalbfachen Betrage zu kapitalisiren.
F. 61.
Ausrüstungs= und Instandsetzungskosten.
Bei der vorstehenden Ertragsschätzung der Grundslücke ist überall als
selbstverständlich vorausgesetzt worden, daß zu Gewinnung des Ertrages das-
jenige Inventarium vorhanden sein müsse, welches zur Bearbeitung und Aus-
nutzung der Aecker, der Wiesen, der Weiden und der Gärten an Vieh (Ar-
beiks= und Nutzvieh), an Baulichkeiten (Stall-, Scheuern-, Boden= und
Wohnungsraum), an Wirthschaftsgeräth und sonstigen Ausrüstungsgegenständen
nokhwendig ist.
Jetzt muß daher, nach allgemeinen landwirthschaftlichen Erfahrungen,
geprüft werden, ob das Vorhandene für diesen Zweck kauglich und zulänglich sei.
Wenn das Vorhandene unzulänglich erscheint, so ist für die Veranschla-
gung der Ausrüstungskosten anzunehmen:
a) daß auf je 7— 8 Morgen Ackerland 1. Klasse,
·: 8— 9 "b * II. *
= 9—10 - - III. -
10—13 - - IV.
13—10 - - V.
und ebenso auf je 60 Zentner gutes Heu, oder 80 Zentner mittleres,
oder 100 Zentner geringes Heu Ein Stuͤck Großvieh ausgehalten werden
kann; für die Berechnung der Stückzahl wird bestimmt, baß je 3 Stück
Jungoieh bei der Rinviehheerde, je 10 Schaafe und je 20 Lämmer
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