Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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als der Taxwerth des abgeschätzten Gutes zu betrachten, sofern nicht eine Er- 
mäßigung durch die bisherigen Erwerbspreise geboten erscheint. 
Mit diesen wird daher der gefundene Taxwerth des Gutes in Verglei- 
chung gestellt. Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Schätzung zum 
Kredit grundsätzlich nicht auf alle vorhandene Realitäken und Nutzungen sich 
erstreckt, daß dieselben aber in den Erwerbspreisen alle enthalten sind, daher 
der ungefähre Werthsberrag der in den Erwerbspreisen reprdsentirten, aber 
nicht geschätzten Realitchten vor der Vergleichung beider berücksichtigt werden 
muß. Uebersteigt der Taxwerth die bisherigen Erwerbspreise erheblich, so ist 
zu untersuchen, ob der Minderbetrag der Preise durch adußerliche Umstände her- 
beigeführt worden ist, und hierin seine beruhigende Erklärung findet (beispiels- 
weise in einer Annahme aus der Erbschaft — oder in der damaligen Zerrüt- 
tung der Wirthschaft — oder in einer damaligen allgemeinen notorischen Ent- 
werthung der Landgüter und dergleichen), welchenfalls es einer Korrektion des 
Taxwerthes ebensowenig, wie in dem Falle bedarf, wenn derselbe hinter den 
Erwerbspreisen zurückbleibt. Ist eine solche Erkldrung der Differenz zwischen 
den niederen Erwerbspreisen und dem höheren Tarquanto nicht zu sinden, so 
entsteht die Vermuhung, daß das Gut zu hoch geschätzt sei, und der Tarwerth 
muß dem entsprechend ermäßigt werden. 
g. 64. 
Beleihungsquote. 
Der hiernach festgestellte Tarwerth des Gutes giebr in seiner Hälfte den 
Maaßstab für die zulassige Beleihung mit Pandbriefen. Wenn aber das Gut 
mit Abgaben und Lasten, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, dergestalt 
behaftet ist, daß der Jahresgeldwerth derselben mehr als Eins vom Tausend 
desjenigen Gutswerths beträgt, welcher als solcher ausgesprochen werden müßte, 
wenn die Abgaben oder Lasten nicht darauf hafteten — d. h. also mehr als 
Eins vom Tausend desjenigen Werthes, welcher sich ergeben würde, wenn zu 
dem gefundenen Taxrwerthe der Ablösungswerth der Privatabgaben und Lasien 
zugeschlagen würde — so muß nachträglich noch eine besondere Kreditberech- 
nung angelegt werden. Bei dieser wird der eben bezeichnete Werth, welcher, 
abgesehen von den Privarabgaben und Lasten, dem Gute beizulegen sein würde, 
zum Grunde gelegqt, und nach Maaßgabe desselben der Jahreswerrh der Pri- 
vatabgaben und Lasten dergestalr getheilt, daß ein Antheilbetrag desselben Eins 
vom Tausend dieses Gutswerthes ausmacht. Für diesen Antbeilbetrag wird 
das nach F. 60. zum zwanzigfachen oder fünfundzwanzigfachen Betrage zu 
berechnende Ablösungskapikal von dem in Rede stehenden Gutswerthe in Ab- 
zug gebracht. Für den Resibetrag des Jahreswerthes der Reallasten aber 
wird das Ablösungskapital nicht von jenem Gutswerthe, sondern von der Hälfte 
des vorhin verbliebenen Restes desselben abgezogen. Der jetzt noch verdleibende 
Restbetrag der Hälfte (Kredithalfte) drückt den Betrag des zulässigen Pand- 
briefkredits aus. 
(Nr. 5042. Bei
	        
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