Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Bei den ehemals geistlichen Guͤtern, deren urspruͤnglich hoͤhere Grund- 
steuer nachmals zum Theil in andere Abgaben (Universitaͤtskanon und der- 
gleichen) umgeschrieben worden ist, findet aus Anlaß dieser Abgaben eine solche 
nachtraͤgliche Kreditberechnung nicht statt, sondern es wird hier die Hälfte des 
nach H63. ermittelten Taxwerthes als Kredithaͤlfte angesehen. 
II. Abtheilung. 
Subhastationstaxen. 
Wenn ein Rittergut zur Subhastation geschatzt werden soll, so ist zu- 
nächst der landschaftliche Kreditwerth desselben nach den vorstehend gegebenen 
Besftimmungen zu suchen. Die also aufgenommene Kredittare ist sodann durch 
Ermittelung und Aufrechnung des Schätzungswerthes derjenigen Nutzungen 
und Realitaͤten, welche nach der Krediktaxe nicht zur Ausschätzung gelangt 
sind, nach Maaßgabe der folgenden Vorschriften zur Subhastationstarxe zu 
qualifiziren. 
Titel Vll. 
Jagd. 
DOie Jagdnutzung wird nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse auf 
Einen bis fünf Pennige pro Morgen geschätzt und hiernach von der ganzen 
jagdbaren Fläche berechnet. 
Titel VIII. 
Stein= und Marmorbrüche, Walkererde, Töpferthon, Ziegelerde, 
Kalksteine, Gyps. 
Vorhandene Stein= und Marmorbrüche, Walkererde, Töpferthon, feuer- 
fester Thon (Chamottethon), zZiegelerde, Kalksteine und Gyps werden, unter 
Zuziehung eines Sachverständigen, wenn selbige im einzelnen Falle für noth- 
wendig erachtet wird, insoweit veranschlagt, als nach den vorzulegenden Rech- 
nungen ein Absatz in den letzten neun Jahren atgefunden hat und die Lager 
zulänglich befunden werden, um die debitirte Masse noch mindestens während 
eines Zeitraums von funfzig Jahren nachhaltig zu liefern. Unter diesen Vor- 
aussetzungen wird die durchschniniche reine Jahresreoenüe ermittelt und selbige 
mit Hinsicht auf die Unsicherheit des gefundenen Ertrages um 40 bis 00 Pro- 
zent gekürzt. 
Jnsoweit die auf dem Gute gewonnenen Kalksteine auf einem dem Be- 
sitzer gehörigen Ofen gebrannt werden, kann die Veranschlagung nur auf Grund 
der Betriebsrechnungen des Kalkofens und nach Maaßgabe des Umfanges er- 
solgen, innerhalb dessen Kalksteine des Gutes dort gebrannt worden sind. 
Ueber-
	        
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