Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 163 — 
Ueberhaupt koͤnnen derartige Naturprodukte, insoweit sie durch den Gutsbesitzer 
in seiner eigenen Fabrikationsstaͤtte verarbeitet werden, nur nach Maaßgabe der 
Rechnungen uͤber den Fabrikationsbetrieb resp. nach dem darin nachgewiesenen 
Umfange der eigenen Verarbeitung rigener Rohstoffe geschatzt werden. 
Insoweit als unterirdische Erzeugnisse in Schätzung genommen werden, 
ist zu prüfen, ob die zu Gewinnung derselben während des vorbestimmten Zeit- 
raumes abzudeckende Erdoberfläche erwa anderweit zu einer Schätzung und 
Veranschlagung in der Taxe gelangt ist. In diesem Falle muß der zu ermit- 
telnde Anschlagswerth der berreffenden Erdoberfläche hier wieder abgesetzt, und 
darf ein folcher auch anderweit nicht wieder angesprochen werden. 
Titel II. 
Ziegeleien, Kalköfen. 
Ziegeleien. Die Nutzung von vollstaändig etablirten Ziegeleien (bloße 
Feldöfen sind darunter nicht zu verstehen) kommt nach Maaßgabe des neun- 
jahrigen, auf Rechnungen oder durch andere Mittel der Informanon zu kon- 
statirenden Betriebes und Debits insoweit zur Beranschlagung, als: 
a) die Ziegelerde aus dem Gute selbst genommen werden kann, und also in 
einer fuͤr den dauernden Betrieb der Fabrikation nach dem Alrtheil der 
Kommission zulaͤnglichen Masse vorhanden; 
h) auch das zu solchem Betriebe erforderliche Brennmaterial in Holz oder 
Torf en#weder aus dem Gute nachhaltig zu enenehmen, oder doch, in 
Emstehung dieser Veraussetzung, dargethan und für bekannt anzunehmen 
ist, daß das Brennmaterial käuflich zu beschaffen sei; 
P)zendlich nur insoweit, als die aus den Betriebsrechnungen zu ermittelnde 
Revenüe nicht schon bei der Veranschlagung der Nutzung aus der Zie- 
gelerde ihre Würdigung gefunden hat. 
Bei der Konstatirung des bisherigen Betriebes und Oebits wird zu- 
vörderst der durch etwanige außerordentliche Ereignisse veranlaßte ausgeschieden, 
demnächst der bisherige Gelderlös aus der Fabrikation ermittelt, davon der 
Geldwerth des Brennmaterials und der Gesammtbetrag der Fabrikationskoslen 
(Arbeits= und Brennerlohn, Unterhultung der baulichen Anlagen), sowie die 
Gewerbesteuer abgesotzt und von dem verbleibenden Reste ein Rückschlag von 
50 bis 75 Prozem zu Deckung der Unsicherheit dieser Revenüe entnommen. 
Das Ergebniß stellt die anzusetzende Ziegeleinutzung dar. 
Wenn die zur Schätzung slehende Ziegelei noch nicht seit neun Jahren 
betrieben wird, so findet zwar die Schätung derselben im Uebrigen nach den 
vorstehend gegebenen Bestimmungen auch siart, der angeordnete Rückschlag 
zeß aber in diesem Falle immer zum höchsten Satze bemessen und abgesetzt 
werden. 
Nr. 2042.) Ziege-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.