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6) Man von dem großen Pakosscer See, Sekt. XV. von Smeil 1836.
und 1837.;
7) Plan des Netzeflusses von der Czerniakmühle bis zum Damm bei Strzelce,
Sekr. XVI. von Smeil 1836.;
8) Man des Netzeflusses von der Kontno= bis Czerniakmühle, Sekt. XVII.
von Smeil 1836.;
9) Plan von dem Montweyflusse von der Montweybrücke bis Klein-Koluda,
Sekt. XVIII. von Smeil 1837., kopirt durch Schochow;
10) Plan der Bruchflächen vom Wegiercer See bei Gorzany vorbei bis zum
Pakoscer See; aus den Spezialkarten zusammengestellt im Mai 1856.
durch Hübner. #
Auf Beschwerde einzelner Betheiligten kann eine Berichtigung des Me-
liorationsbezirkes herbeigeführt werden. Diese Beschwerden müssen aber spä-
testens innerhalb drei Monaten nach der ersten Ausschreibung von Beiträgen,
welche nach der Publikation dieses Statuts erfolgt, bei dem Königlichen Kom-
missarius (F. 27.) angemeldet werden. Die Beschwerden sind durch den Ké-
niglichen Kommissarius unter Zugiehung der Beschwerdeführer, eines Vorslands-=
Mitgliedes und der erforderlichen, von der Regierung zu ernennenden Sachver-
ständigen zu untersuchen. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die
Bethelligten, nämlich die Beschwerdeführer einerseits und der Vorstandsdepu-
tirte andererseits, bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate ein-
verstanden, so hat es dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemáß
berichtigt. Anderenfalls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung über
die Beschwerden eingereicht.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten der Untersuchung
den Beschwerdeführer.
Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entschei-
dung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Ange-
legenheiten zulässig.
Nach erfolgter Festsiellung des als Beitragskataster dienenden obenge-
nannten Vermessungsregisters ist dasselbe von der Regierung auszufertigen und
dem Vorstande zuzustellen.
Außerdem kann der Meliorationsbezirk auf Antrag des Vorstandes mit
Einwilligung der betheiligten Grundbesitzer und Genehmigung der Aufsichts-
Behörde erweitert und beschränkt werden.
g. 3.
Der Zweck der Genossenschaft soll zunaͤchst die Entwaͤsserung sein; es soll
aber jedem Besitzer, der dazu Gelegenheit hat, die Bewässerung seiner Terrains
auf seine Kosten und soweit freistehen, als dadurch das Interesse der Entwäs=
Or. 5050) serung