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etragen werden, wobei diese Grundstücke unter einander wiederum nach der
läche beisteuern.
Die Beitragspflicht ist nach dem Flächeninhalte der Grundstücke bemessen,
weil angenommen wird, daß sich der aus der Entwässerung erwachsende Vor-
theil ziemlich gleichmäßig für alle betheiligten Grundsiücke gestaltet.
Sollte diese Annahme bei einzelnen Grundstücken nicht zutreffen, so kann
jeder der betheiligten Grundbesitzer verlangen, daß eine Abstufung der Beiträge
nach Klassen dem aus der Entwässerung erwachsenden Vortheile entsprechend
vorgenommen wird. Ein solches Verlangen muß spatestens innerhalb drei
Monaten nach der ersten Ausschreibung von Beiträgen, welche nach der Pu-
blikation dieses Statutes erfolgt, bei dem Königlichen Kommissarius angemel-
det werden. Die Entscheidung darüber erfolgt in dem F. 2. beschriebenen
Verfahren.
g. 6.
Die mit Genehmigung der Regierung zu Bromberg fuͤr die gassche
fung des Barciner Mühlenstaues einschließlich des Provokationsverfahrens und
zur Beseitigung einiger Haupthindernisse der Vorfluth vor der Statutbestéti=
gung verausgabten Gelder hat die Genossenschaft nach obigen Grundsätzen zu
erstatten und die für jene Zwecke kontrahirten Schuldverbindlichkeiten nebst Zin-
sen zu übernehmen. Insbesondere gilt dies von dem zum Ankauf und zur-
Fortschaffung der Mühle aus Staatsfonds gegebenen zinsfreien Darlehn von
15,000 Rehlrn., dessen Rückzahlung binnen drei Jahren nach Publikation dieses
S-tatutes erfolgen muß.
F. 7.
Nach Ausführung der Entwässerungsanlagen hat der Vorstand nach
Anhörung der einzelnen betheiligten Grundbesitzer zu prüfen, wo und in welchem
Umfange Bewässerungsanlagen einzurichten sind, und die Einrichtung nöthigen-
falls von Amtswegen zu betreiben. Es ist dabei in jedem einzelnen Falle zu
bestimmen, wie die Kosten der Anlagen aufzubringen sind, und gilt als Regel
daß die Kosten von den bei dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Ver-,
halmiß½ des Vortheils zu tragen sind.
Die Genossenschafr als solche hat nur da einen Antheil an den Bewäs-
serungskosten zu übernehmen, wo sich nach der Ausführung der Entcwässerung
herausstellen sollte, daß die Ländereien durch die bloße Entwässerung Nachtheil
erlitten haben.
Der Bewässerungsplan wird durch die Regierung zu Bromberg nach An-
hörung des Vorstandes und der Betheiligten festgestellt, gegen welche Entschei-
dung binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung derselben der Rekurs an den
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten offen steht. Streitigkeiten
uͤber die Beitragspflicht finden in dem K. 20. bezeichneten Wege ihre Erledigung.
(Nr. 5050.) 8.