Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 195 — 
etragen werden, wobei diese Grundstücke unter einander wiederum nach der 
läche beisteuern. 
Die Beitragspflicht ist nach dem Flächeninhalte der Grundstücke bemessen, 
weil angenommen wird, daß sich der aus der Entwässerung erwachsende Vor- 
theil ziemlich gleichmäßig für alle betheiligten Grundsiücke gestaltet. 
Sollte diese Annahme bei einzelnen Grundstücken nicht zutreffen, so kann 
jeder der betheiligten Grundbesitzer verlangen, daß eine Abstufung der Beiträge 
nach Klassen dem aus der Entwässerung erwachsenden Vortheile entsprechend 
vorgenommen wird. Ein solches Verlangen muß spatestens innerhalb drei 
Monaten nach der ersten Ausschreibung von Beiträgen, welche nach der Pu- 
blikation dieses Statutes erfolgt, bei dem Königlichen Kommissarius angemel- 
det werden. Die Entscheidung darüber erfolgt in dem F. 2. beschriebenen 
Verfahren. 
g. 6. 
Die mit Genehmigung der Regierung zu Bromberg fuͤr die gassche 
fung des Barciner Mühlenstaues einschließlich des Provokationsverfahrens und 
zur Beseitigung einiger Haupthindernisse der Vorfluth vor der Statutbestéti= 
gung verausgabten Gelder hat die Genossenschaft nach obigen Grundsätzen zu 
erstatten und die für jene Zwecke kontrahirten Schuldverbindlichkeiten nebst Zin- 
sen zu übernehmen. Insbesondere gilt dies von dem zum Ankauf und zur- 
Fortschaffung der Mühle aus Staatsfonds gegebenen zinsfreien Darlehn von 
15,000 Rehlrn., dessen Rückzahlung binnen drei Jahren nach Publikation dieses 
S-tatutes erfolgen muß. 
F. 7. 
Nach Ausführung der Entwässerungsanlagen hat der Vorstand nach 
Anhörung der einzelnen betheiligten Grundbesitzer zu prüfen, wo und in welchem 
Umfange Bewässerungsanlagen einzurichten sind, und die Einrichtung nöthigen- 
falls von Amtswegen zu betreiben. Es ist dabei in jedem einzelnen Falle zu 
bestimmen, wie die Kosten der Anlagen aufzubringen sind, und gilt als Regel 
daß die Kosten von den bei dem einzelnen Unternehmen Betheiligten nach Ver-, 
halmiß½ des Vortheils zu tragen sind. 
Die Genossenschafr als solche hat nur da einen Antheil an den Bewäs- 
serungskosten zu übernehmen, wo sich nach der Ausführung der Entcwässerung 
herausstellen sollte, daß die Ländereien durch die bloße Entwässerung Nachtheil 
erlitten haben. 
Der Bewässerungsplan wird durch die Regierung zu Bromberg nach An- 
hörung des Vorstandes und der Betheiligten festgestellt, gegen welche Entschei- 
dung binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung derselben der Rekurs an den 
Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten offen steht. Streitigkeiten 
uͤber die Beitragspflicht finden in dem K. 20. bezeichneten Wege ihre Erledigung. 
(Nr. 5050.) 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.