Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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6S. 8. 
Jedes Mitglied hat der Genossenschaft von seinen Grundstäücken diejenigen 
Flächen, welche zum Bau oder zur Verbreitung der Zuleitungs= und Ablei- 
kungskanäle und des Flusses erforderlich sind, insoweit ohne Entschadigung ab- 
zutreten, als der bisherige Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung 
durch die ihm demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dammdossirungen 
und Uferwänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenen zufälligen 
Vortheile aufgewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden mit Ausschluß des 
Rechtsweges schiedsrichterlich entschieden. Die sonstigen zur Ausführung der 
Melioration, namemlich zur Anlegung der Kanäle, Brücken, Schleusen, Wehre, 
Wärterhäuser und Wege erforderlichen Grundstücke werden im Mangel der 
Einigung von der Genossenschaft hach den Vorschriften des Gesetzes über die 
Benutzung von Privatflüssen vom 28. Februar 1843. erworben. Wegen Aus- 
zahlung der Geldvergütigung für die der Expropriation unterworfenen Grund- 
släcke kommen die für den Chausseebau hierüber bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen in Anwendung. 
g. 9. 
Die Meliorationsbeitraͤge sind von den Mitgliedern nach den Ausschrei- 
bungen des Direktors der Genossenschaft zu deren Kasse zu zahlen. 
Reklamationen gegen die Hoͤhe der eingeforderten Beitraͤge werden — 
insoweit nicht fuͤr deren Erledigung in Hh. 2. und 5. ein besonderes Verfahren 
bei der ersten Feststellung des Entwaͤsserungskatasters vorgeschrieben ist — vom 
Vorstand, und in letzter Instanz vom Schiedsgericht entschieden. Sie muͤssen 
bei Vermeidung der Praͤklusion spaͤtestens binnen zehn Tagen nach erfolgter 
Bekanntmachung der ersten Zahlungsaufforderung beim Direktor der Genossen- 
schaft angemeldet werden. 
g. 10. 
Die Zahlung der Beitraͤge kann von dem Direktor der Genossenschaft 
in eben der Art, wie dies bei öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution 
erzwungen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer eines verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Verwaltung auch 
an den im Kataster genannten Eigenthümer so lange halten, bis ihm die Be- 
sitzoeränderung zur Berichtigung des Katasters angezeigt und so nachgewiesen 
ist, daß auf Ha# dieser Nachweise die Berichtigung erfolgen kann. 
S. 11.
	        
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