Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstuͤcke, de- 
ren Ankauf zur Ausfuͤhrung des festgesetzten Meliorationsplanes nothwendig 
ist; sie ist verpflichtet, im Interesse der Genossenschaft auf möglichste Kosten- 
ersparniß Bedacht zu nehmen und uͤberhaupt Alles anzuordnen und zu veran- 
lassen, was ihr zum Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich scheint. 
g. 29. 
Die Vertraͤge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen drei 
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. Vertraͤge bei Gegenstaͤnden uͤber 
fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Vor- 
standes. 
g. 30. 
Sobald die Entwässerung ausgeführt ist, hört das Mandat der Kom- 
mission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren Ver- 
waltung. Streitigkeiten, welche dabei entstehen, werden von dem Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung in 
Bromberg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
31. 
Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Gench- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1859. 
(I. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler. 
C#r. 5050.—5051, (Nr. 5051.)
	        
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