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(Nr. 5051.) Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation. Vom 30. April 1859.
Im Namen Sr. Mgjestät des Königs.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
F. 1.
An den Kronfideikommiß-Fonds wird außer der durch Artikel III. der
Verordnung wegen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 17. Januar
1820. (Gesetz-Sammlung S. 9.) auf die Einkünfte der Domainen und Forsten
angewiesenen Rente von 2,573,0983 Thalern eine weitere jährliche Rente von
fünfmal hunderr tausend Thalern vom 1. Januar 1859. an aus anderen Staats-
Einkünfren gezahlk.
K. 2.
Einem später zu erlassenden Gesetze bleibt es vorbehalten, sobald die auf
den Domainen und Forsten bereits haftenden rechtlichen Verpflichtungen dies
zulassen werden, auch die nach F. 1. an den Kronfideikommiß-Fonds zu zahlende
weitere Rente von 500,000 Thalern jährlich auf die Domainen und Forsten
anzuweisen oder den für den Unterhalt der Königlichen Familie, für den Kö-
niglichen Hofstaat und sämmtliche Prinzliche Hofsiaaten, sowie für alle dahin
gehbrige Instirute u. s. w. erforderlichen Gesammtbedarf in anderer Weise auf
Domainen und Forsten zu gründen.
g. J.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1859.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.
v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Röniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
[R. Oecker).