Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Hausthieren durch Sachverstaͤndige feststellen lassen, die sich zugleich uͤber das 
wahrscheinliche Alter des vorhandenen Mangels gutachtlich zu aͤußern haben. 
S. 4. 
Auf seinen Antrag ernennt und vereidet der Friedensrichter des Ortes, 
an welchem sich das Thier befindet, je nach den Umständen, einen oder drei 
Sachverständige. 
Bei Departements= und Kreis-Thierärzten genügt die Bestätigung des 
Gutachtens auf den geleisteten Diensteid. 
K. 5. 
Der Friedensrichter verordnet gleichzeitig, daß und in welcher Weise der 
Verkädufer von der vorzunehmenden Untersuchung des Thieres in Kenntnit zu 
setzen ist. Auf den Antrag des Verkäufers kann die Zuziehung fernerer Sach- 
verständigen angeordnet werden. 
g. 6. 
Zu den in den beiden vorhergehenden Paragraphen angegebenen Ver- 
richtungen des Friedensrichters ist bei dessen Verhinderung auch der Ergän- 
zungsrichter befugt. 
F. 7. 
Das schriftlich abzufassende Gutachten der Sachverständigen wird auf 
der Gerichtsschreiberei des Friedensgeriches, welches die Sachverständigen er- 
nannt hat, hinterlegt. 
g. 8. 
Der in dem spaͤteren Prozesse erkennende Richter kann das in dem Vor- 
verfahren erstattete Gutachten seiner Entscheidung zum Grunde legen; auch 
kann aus der Ertheilung des Gutachtens kein Grund hergeleitet werden, die 
Sachverständigen in dem späteren Prozesse zu verwerfen (Art. 283. der bür- 
gerlichen Prozeß-Ordnung). 
F. 9. 
Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Prozesse den 
Kosten des letzteren gleichgestellt. 
K. 10. 
Alle vorstehenden für den Kauf von Hausthieren gegebenen Worschriften 
sind auf den Tausch derselben anwendbar. ur
	        
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