Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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bewirkt hat, ist dadurch gegen die Fallimentsmasse befreit, wenn ihm nicht nach- 
gunesen wird, daß ihm damals die Fallimentseröffnung bereits bekannt ge- 
wesen ist. 
Artikel 444. 
Rechtshandlungen, welche seit dem Tage der Zahlungseinstellung oder 
innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage vorgenommen wurden, sind 
in Beziehung auf die Gldubigerschaft nichtig, wenn sie eines der folgenden 
Geschäfte darstellen: 
4) freigebige Verfügungen des Falliten über Vermögensrechte jeder Art; 
2) die Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld, es mag die Zahlung baar, 
durch Hingabe an Zahlungsstatt oder in anderer Weise vom Falliten 
erfolgt sein; . 
3) jede durch Vertrag oder Urtheil bewirkte Erwerbung einer Hypothek, 
eines Faust= oder Nutzungspfandes an Vermögensslücken des Falliten 
zur Sicherung von Forderungen, welche bereits vor diesen Sicherungs- 
maaßregeln besianden. 
Artikel 445. 
Alle andere Zahlungen und Rechtsgeschäfte des Falliten, welche in die 
JZeit zwischen der Zahlungseinstellung und der Fallimentseröffnung fallen, kön- 
nen in Beziehung auf die Gläubigerschaft für nichtig erklärt werden, wenn der 
andere Theil bei dem Empfange der Jahlung oder bei dem Abschlusse des 
Rechtsgeschäfts von der Zahlungseinstellung des Falliten Kenntniß hatre. 
Jedoch findet die Rückforderung der Zahlung eines von dem Falliten 
ausgestellten indossirten eigenen Wechsels nur gegen den ersten Indossanten, 
und die Rückforderung der Zahlung eines auf den Falliten gezogenen Wechsels 
nur gegen denjenigen statt, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wurde, 
und auch gegen diese nur dann, wenn der Erstere beim Indossiren, der Letztere 
bei Ausstellung oder Begebung des Wechsels davon Kenntniß besaß, daß be- 
reits der Fallik die Zahlungen eingestellt hatte. « 
Bei einem trassirt eigenen Wechsel auf eigene Order, welcher von dem 
ersten Indossatar weiter indossirt ist, findet die Ruͤckforderung der Zahlung nur 
gegen den ersten Indossatar statt, und auch gegen diesen nur dann, wenn der- 
ben Weiterindossiren von der Zahlungseinstellung des Falliten Kenntniß 
gehabt hat. 
Artikel 446. 
Guͤltig erworbene Privilegien und Hypothekenrechte, welche nicht unab- 
haͤngig von jeder Eintragung bestehen, sind gegen die Glaͤubigerschaft nur wirk- 
sam, wenn sie bis zur Fallimentseroͤffnung eingetragen sind. 
Auch koͤnnen diejenigen Eintragungen, welche nach der Zahlungseinstel« 
lung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage slattgefunden ha- 
ben, zu Gunsten der Glaubigerschaft für nichtig erklärt werden, wenn zwischen 
(Nr. 5054.) dem
	        
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