Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 211 — 
schädigung Anspruch, welche auf den Bericht des Fallimentskommissars von 
dem Handelzgerichte festgesetzt wird. 
Artikel 484. 
Bei der Festsetzung der Entschädigung hat das Handelsgericht nach bil- 
ligem Ermessen zu verfahren und hauptsächlich auf den Betrag der Falliments- 
masse, auf den Umfang der Geschäftsführung, auf die Schwierigkeiten dersel- 
ben, auf die bewiesene Thätigkeit und Umsicht, sowie auf den Betrag der der 
Masse verursachten anderweiten Kosten Rücksicht zu nehmen. 
Artikel 485. 
Baare Auslagen und etwaige Reisekosten, sowie Gebühren, welche der 
Agent in der Eigenschaft als Advokatanwalt zu liquidiren berechtigt ist, wer- 
den aus der Masse besonders vergätet. 
Artikel 497. 
Die Syndiken sind verpflichtet, wöchentlich dem Fallimentskommissar eine 
Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, und die Bestände an Gel- 
dern, soweit der Kommissar nicht bestimmt hat, daß ein Theil derselben zur 
Bestreitung der Auslagen und Kosten in ihren Händen verbleiben soll, inner- 
halb acht Tagen nach dem Empfange der Gelder bei derjenigen öffentlichen 
Kasse zu hinterlegen, welche zur Empfangnahme von Geldern bestimmt ist, de- 
ren Hinterlegung auf Anordnung der Gerichte oder nach gesetzlicher Vorschrift 
bei einer öffentlichen Kasse geschehen muß. 
Im Falle der Unterlassung der Hinterlegung verschulden die Syndiken 
von Rechtswegen seit dem Tage des Empfanges der Masse sechs Prozent Zin- 
sen, welche das Handelsgericht bis auf zwanzig Prozent erhöhen kann, vorbe- 
halrlich der sonst etwa gegen sie zu ergreifenden Maaßregeln. 
Die hinrerlegten Gelder sind nur mit Genehmigung des Fallimemskom- 
missars aus der Kasse zurückzuziehen. 
Wegen der Enrschädigung der provisorischen Syndiken kommen die in 
den Artikeln 483 — 485. in Betreff einer Entschädigung der Agenken gegebenen 
Vorschriften zur Anwendung. 
Artikel 498. 
Das Handelsgericht kann jederzeit auf den Vortrag des Fallimenrskom= 
missars die provisorischen Syndiken enklassen, die abgegangenen ersetzen und ihre 
Zahl vermehren. 
Die Entlassung eines Syndiks kann von dem Fallimentskommissar auf 
Grund von Beschwerden der Gläubiger und des Falliten, oder von Amtswegen 
vorgeschlagen werden. · 
Veranlaßt der Kommissar nicht innerhalb acht Tagen eine Entscheidun 
des Handelsgerichts uͤber die Antraͤge der Beschwerdefuͤhrer, so koͤnnen diese fi 
direkt an das Gericht wenden. 
(Nr. 5054.) Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.