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(Nr. 5056.) Statut für die Wesselshöfen-Conradsvitter Meliorations-Sozietct im Landkreise
Königsberg. Vom 20. April 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem es fuͤr erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der zwi-
schen Sand und Steinort, Landkreises Koͤnigsberg, am Kurischen Haffe belege-
nen Niederung Behufs der Entwässerung zu einem Verbande zu vereinigen,
und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Inbbrung der Bethelligten erfolgt
ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853.
Art. 2. (Gesetz-Sammlung für 1853. S. 182.) die Bildung einer Genossenschaft
unker dem Namen:
„Wesselshöfen-Conradsvitter Meliorations-Soziet4“
und ertheilen derselben nachstehendes Statut:
g. 1.
Die Besitzer der im Kirchspiele Schaaken, am Kurischen Haffe zwischen
den Dörfern Sand und Steinort belegenen Grundstuͤcke, welche ihre Entwaͤsse-
rung mittelst des Deimegrabens haben, bilden, soweit sie durch den Ruͤckstau
des Haffes bei hohem Wasserstande desselben der Ueberschwemmung ausgesetzt
sind, ain Genossenschaft, um den Ertrag ihrer Grundstuͤcke durch Entwaͤsserung
zu verbessern.
b Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Koͤnigs-
erg.
g. 2.
Der Entwaͤsserungsgesellschaft liegt es ob:
a) am Ausflusse des Deimegrabens in das Kurische Haff eine Schoͤpfma-
schine nebst Schleusen und sonstigem Zubehoͤr aufzustellen, den erforder-
lichen Muͤhlengraben anzulegen und diese Anlagen zu unterhalten;
b) den großen Deimegraben innerhalb des Meliorationsgebietes auszukrau-
ten und zu raumen, so oft dies für erforderlich erachtet werden wird;
P)die Erhaltung der die Wiesen gegen Anstauungen des Kurischen Haffes
schützenden natürlichen Sanddünen resp. die Befesligung derselben durch
Anpflanzungen 2c. Sollte die eine Schöpfmaschine (ad a.) nicht aus-
reichen, die Wiesen von Wasser frei zu erhalten, so wird hinter Con-
radsvitte noch eine Auslaßschleuse, und in der Nähe noch eine zweite
Schöpfmaschine anzulegen sein.
K. 3.