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g. 8.
Die Mitglieder des Wiesenvorstandes werden von den Wiesengenossen
aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Bei-
sitzer. Der Vorsteher ernennt in Behinderungsfaͤllen seinen Stellvertreter aus
der Zahl der Beisitzer.
Der Landrath beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz in
derselben. Zur Theilnahme und aktiven Wahlfaͤhigkeit berechtigt der Gruͤnd-
besitz von zwei Morgen Preußisch. Der Besitzer von mehr als dreißig Morgen
Preußisch ist berechtigt, zwei, wer mehr als sechszig Morgen besitze, drei, und
der Besitzer von mehr als Einhundert Morgen Preußisch vier Stimmen ab-
ugeben.
zuge Der Landrath verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjaͤhrige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese be-
sitzt und den Vollbesitz der buͤrgerlichen Nechte nicht durch rechtskraͤftiges Er-
kenntniß verloren hat.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das von dem Landrathe be-
scheinigte Wahlprotokoll.
g. 9.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere: ·
a) die Ausfuͤhrung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Maaßgabe des
von der Genossenschaft gefaßten Beschlusses zu veranlassen und dieselben
zu beaufsichtigen; «
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Beisitzern zur Fesistellung
und Abnahme vorzulegen;
4) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und Obktober mit den Bei-
sitzern abzuhalten;
Taee) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Beisitzer nöthig;
t) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und resp. des noch zu erlassenden Reglements bis zur Höhe
von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
S. 10.
Zur Beaufsichtigung und zum Betriebe der Schöpfmaschine, sowie auch
(Kr. 5056.) gleich=